Das Landgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 15.11.2024 entschieden, dass ein Online-Jobportal nicht mit dem Slogan „Deutschlands größtes Jobportal für Zahnmedizin“ werben darf, wenn es in Wahrheit überwiegend Stellenanzeigen aus Drittquellen wie der Agentur für Arbeit aggregiert – ohne aktive Beteiligung der jeweiligen Zahnarztpraxen.
Das beklagte Unternehmen warb auf seiner Website mit dem genannten Superlativ, suggerierte damit eine führende, interaktive Plattform. Tatsächlich handelte es sich bei einem Großteil der angezeigten Stellen um automatisch übernommene Anzeigen, bei denen keine direkte Verbindung zur Plattform bestand.
Nach Auffassung des Gerichts erweckt der Begriff „Jobportal“ in Kombination mit dem Superlativ eine unzutreffende Vorstellung: Verbraucher erwarteten eine Plattform, auf der sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer aktiv begegnen – nicht lediglich eine Sammlung externer Inhalte. Die Werbeaussage sei daher geeignet, Kunden über die Reichweite und Funktion des Angebots zu täuschen.
Fazit:
Das Urteil unterstreicht, wie sensibel Gerichte auf Superlative in der Werbung reagieren – gerade wenn sie mit Begriffen wie „Portal“ Erwartungen an Interaktivität und Marktdurchdringung wecken. Hier ist besondere Vorsicht bei der Gestaltung der Werbung geboten.
Wer nur Inhalte Dritter aggregiert, darf sich nicht als führendes Netzwerk inszenieren. Für Anbieter digitaler Dienste heißt das: Nur wer echte eigene Inhalte oder direkte Beteiligung bietet, darf mit Reichweite und Größe werben. Reine Datenbankdienste bleiben Datenbankdienste – und dürfen nicht als Plattform vermarktet werden.