Kennzeichnungspflichten für Elektro- und Elektronikgeräte sowie Händlerprüfungspflichten

Das OLG Köln hat mit Urteil vom 20. Februar 2015 entschieden, dass ein fehlender Hinweis auf die durchgestrichene Abfalltonne für Kopfhörer ebenso wie die fehlende Herstellerkennzeichnung nach § 7 ElektroG keine abmahnfähigen Wettbewerbsverstöße darstellen und im Übrigen den Händler auch keine Überprüfungsverpflichtung für die richtige Kennzeichnung mit der Kontaktanschrift des Herstellers trifft.

In dem zu Grunde liegenden Streit zwischen einem Hersteller von Kopfhörern und einem Internetelektrohandel ging es um die Fragen, ob eine Mitbewerber die das Fehlen der Herstelleranschrift sowie des Symbols abmahnen kann und den Internethändler eine Prüfungspflicht in Bezug auf diese Kennzeichnungspflichten von Elektro- und Elektronikgeräten trifft.

Das OLG Köln hat eine Überprüfungsverpflichtung des Händlers für die Angaben zum Hersteller nach dem Produktsicherheitsgesetzes verneint. Nach Ansicht des Senats trifft die Verpflichtung der Angabe der Herstelleranschrift sowie der Anschrift des Importeurs bzw. eines Vertreters des Herstellers, wenn der Hersteller nicht in der EU ansässig ist, ausschließlich den Hersteller und Importeur der Kopfhörer. Hier stellt sich der Senat ausdrücklich gegen die Rechtsansicht des OLG München in einem Urteil vom 11. Dezember 2014, in welchem das OLG München eine solche Prüfverpflichtung des Händlers aus der allgemeinen Regelung des Produktsicherheitsgesetzes hergeleitet hat, wonach der Händler „dazu beizutragen hat, dass nur sichere Verbraucherprodukte in den Markt kommen“. Nach Ansicht des Senats könne aus einer solchen unbestimmten Formulierung keine Verpflichtung zur Prüfung hergeleitet werden, wobei etwas anderes gelten soll, wenn der Händler positive Kennt-nis über die Tatsache besitzt, dass die Kennzeichnungsverpflichtungen verletzt werden.

Des Weiteren stellte der Senat fest, dass die Verpflichtung zur Angabe des Herstellers von Elektro- und Elektronikprodukten nach dem Elektrogesetz nicht dazu bestimmt ist, das Marktverhalten zwischen den Mitbewerbern zu regeln, da diese Regelung nach Ansicht des Senats nicht zur Kontrolle der Registrierung des Herstellers bei der Stiftung Elektroaltregister bestimmt ist, welche unstreitig eine abmahnfähige Marktverhaltensregelung darstellt. Eine Verletzung dieser Verpflichtung habe auch keine Auswirkung auf das Verhalten der Mitbewerber am Markt, da die Kosten für die Entsorgung der jeweiligen Hersteller nach dem Anteil der in den Verkehr gebrachten Mengen an Neugeräten pro Jahr im Verhältnis zu den Gesamtmengen pro Gerät berechnet werden und nicht an dem prozentualen Anteil der eindeutig identifizierten Altgeräte. Diesbezüglich beruft sich der Senat auf eine entsprechen-de Entscheidung des OLG Düsseldorf, die sich ausführlich mit den zwei unterschiedlichen Berechnungsmöglichkeiten der Kosten für die Entsorgung der Elektro- und Elektronikgeräte nach dem ElektroG auseinandergesetzt und festgestellt hat, dass bei der Auswahlmöglichkeit es absolut üblich sei, dass die Hersteller ihren Kostenanteil an den in den Verkehr gebrachten Neugeräten berechnen. Die Frage, ob überhaupt in der zu Grunde liegenden Kennzeichnungsnorm eine abmahnfähige Marktverhaltensregel der Norm unterliegt, hat das OLG Düsseldorf gleichwohl offen gelassen und einen etwaigen Verstoß als Bagaltelle eingeordnet. Dies verneint nunmehr das OLG Köln und stellt sich gegen die Rechtsprechung des OLG Celle sowie des OLG Hamm, welche die Kennzeichnungsregelung aus dem ElektroG als Marktverhaltensregelung mit der Begründung eingeordnet haben, dass über die Identifi-kationsmöglichkeit des Herstellers eine Inanspruchnahme der Kollektivgemeinschaft für die Entsorgungskosten der Elektro- und Elektronikgeräte verhindert werden solle. Das OLG Köln hingegen vertritt die Ansicht, dass dies nicht primäre Zielsetzung sondern allenfalls Reflexe der Kennzeichnungsverpflichtung sei, welche in erster Linie das Interesse einer effektiven Abfallwirtschaft und keine Gleichbehandlung der Mitbewerber verfolge. Diese Ansicht zur Herstellerangabe vertritt der Senat auch in dem Bezug auf die Kennzeichnungsverpflichtung mit einer durchgestrichenen Abfalltonne und stellt sich diesbezüglich gegen die Rechtsprechung der OLG Karlsruhe, Hamm, München und Nürnberg, welche der Auffassung sind, dass die mangelnde Kennzeichnung eines Elektro- und Elektronikproduktes mit der durchgestrichenen Abfalltonne dem Käufer vorspiele, er könne das erworbene Produkt über den allgemeinen Abfall entsorgen, so dass hierdurch ein Wettbewerbsvorteil erzeugt werde.

Fazit:

Die Entscheidung des OLG Köln setzt Streit zwischen den Obergerichten darüber fort, ob eine Verletzung der Kennzeichnungsverpflichtung nach § 7 ElektroG einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß darstellt. Erfreulicherweise hat der Senat die Revision aufgrund der unterschiedlichen Rechtsansichten der Obergerichte zugelassen, so dass der BGH die Möglichkeit zur Klarstellung besitzt.

Die Entscheidung des OLG Köln sich mit dem zum Teil nicht oder nur oberflächlich vorgenommenen Begründungen der abweichenden Urteile der Obergerichte auseinander und ist aus unserer Einschätzung zutreffend. Nichts desto trotz ist bis zur Klärung der Streifragen durch den BGH Vorsicht geboten. Dies gilt für sämtliche Kennzeichnungen von Elektro- und Elektronikprodukten, sowohl in dem Bezug auf die in dem Verfahren relevanten Hersteller-angaben, die insbesondere bei nicht in Europa ansässigen Herstellern aus unserer Erfahrung häufig unzureichend sind, als auch zur Kennzeichnung mit der durchgestrichenen Abfalltonne ebenso wie mit einem vorhandenen CE-Kennzeichen. Für den Fall, dass hier Unsicherheiten in dem Bezug auf die Produktkennzeichnungen bestehen, oder aber eine entsprechende Abmahnung eintreffen sollte, empfehlen wir unbedingt, die Einholung eines kompetenten Rechtsrats eines auf das Wettbewerbsrecht spezialisierten Kollegen.

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