Das OLG Köln hat mit Urteil vom 20. Februar 2015 entschieden, dass ein fehlender Hinweis auf die durchgestrichene Abfalltonne für Kopfhörer ebenso wie die fehlende Herstellerkennzeichnung nach § 7 ElektroG keine abmahnfähigen Wettbewerbsverstöße darstellen und im Übrigen den Händler auch keine Überprüfungsverpflichtung für die richtige Kennzeichnung mit der Kontaktanschrift des Herstellers trifft.
In dem zu Grunde liegenden Streit zwischen einem Hersteller von Kopfhörern und einem Internetelektrohandel ging es um die Fragen, ob eine Mitbewerber die das Fehlen der Herstelleranschrift sowie des Symbols abmahnen kann und den Internethändler eine Prüfungspflicht in Bezug auf diese Kennzeichnungspflichten von Elektro- und Elektronikgeräten trifft. „Kennzeichnungspflichten für Elektro- und Elektronikgeräte sowie Händlerprüfungspflichten“ weiterlesen