Der BGH hat mit Urteil vom 12. März 2015 in der Leitsatzentscheidung „Tuning“ für Auto-mobiltuner wichtige Leitlinien zur Rechtssicherheit aufgestellt. Mit seinem Urteil beendet der BGH den jahrelangen Streit über die Benutzung von Herstellermarken durch unabhängige Tuning-Unternehmen im Rahmen der Bewerbung des Verkaufs von veredelten Fahrzeugen.
Der erste Zivilsenat lies das Verkaufsangebot von getunten Porsche-Fahrzeugen durch das unabhängige Tuning-Unternehmen TechArt innerhalb von Online-Autobörsen unter der Überschrift „Porsche…mit TechArt Umbau…“ unter Hinweis auf die überarbeitete Fahr-zeugausstattung als zulässige Markenbenutzung der bekannten Herstellermarke Porsche zu. Dies hatte das hanseatische OLG Hamburg noch anders gesehen und dabei die Verwendung der Herstellermarke Porsche dann als markenrechtswidrig eingeordnet und den Erschöp-fungseinwand ausgeschlossen, wenn die Umbauten des Tuning-Unternehmens erheblich in die Eigenart der Serienfahrzeuge von Porsche eingegriffen haben, was lediglich bei bloß op-tischen Modifikationen nicht der Fall sein sollte und bei der Modifikation des Fahrwerkes, der Karosserie sowie weiterer sicherheitsrelevanter Aspekte gegeben sei. Darüber hinaus war das Berufungsgericht der Ansicht, das Markennennungsrecht sei ausgeschlossen, weil die Benutzung des Zeichens „Porsche“ in erster Linie zur Kennzeichnung des umgebauten Fahrzeugs diene, obwohl der Hersteller für die Umbauten keinerlei Verantwortung über-nehmen wolle. Dieses Argument wurde in erster Linie auf die Voranstellung des Zeichens Porsche im Rahmen der Überschrift „Porsche…mit TechArt Umbau…“ gestützt, da auch weniger einschneidende Hinweise, wie die Angabe „TechArt… auf Basis von Porsche“ zur Verfügung gestanden hätte.
Dieser rechtlichen Bewertung erteilte der BGH nun eine eindeutige Absage. Hierbei ließ er ausdrücklich offen, ob die Markenrechte an den Serienfahrzeugen durch lediglich optische Veränderungen oder gravierende Eingriffe in die Charakteristik des Fahrzeuges erschöpft seien oder nicht. Vielmehr bewertet der BGH die vorliegende Verwendung des Zeichens Porsche als von dem allgemeinen Markennennungsrecht gedeckt, da durch die konkrete Benutzung im Rahmen des Hinweises „Porsche…mit TechArt Umbau“ nach allgemeiner Lebenserfahrung für den angesprochenen Verkehr eindeutig ersichtlich sei, dass das Zeichen
Porsche lediglich als Hinweis auf den Ursprung des Serienfahrzeuges verwendet wird. Hierbei ist nach Ansicht des BGH auch nicht notwendig, klar und eindeutig sämtliche ein-zelne Tuning Maßnahmen und Umbauten im Rahmen der Anzeige zu benennen. Vielmehr reiche es aus, dass der Verkehr aus der konkreten Bewerbung überhaupt erkenne, dass Ver-änderungen an dem Serienfahrzeug vorgenommen wurden und hierfür ein unabhängiges Drittunternehmen verantwortlich sei. Eine andere Sicht der Dinge, wie noch das Berufungs-gericht geäußert hatte, würde nach Ansicht des BGH dem Tuningunternehmen den Verkauf der getunten Gesamtfahrzeuge unzumutbar erschweren. Darüber hinaus verneinte der BGH eine mögliche Fehlvorstellung über eine Handelsbeziehung zwischen dem Tuning-Unternehmen und Porsche, insbesondere durch die Voranstellung des Porsche-Zeichens. Gleiches gilt für eine etwaige Ausnutzung des Rufs oder der Wertschätzung des bekannten Zeichens.
Die Streitfrage, ob die Einstellung der getunten Porsche-Fahrzeuge in die Rubrik „Porsche“ als Markenfahrzeuge bei der Online-Plattform Automobile.de eine relevante Fehlvorstellung begründen könne, ließ der BGH aufgrund der fehlenden konkreten Antragsfassung aus-drücklich offen.
Fazit:
Die Entscheidung ist ein Meilenstein im Rahmen der Werbung und des Verkaufs von verän-derten Markenprodukten. Hier sind nunmehr endlich klare und für die Tuning-Unternehmen aber auch andere Branchen praktikable Richtlinien aufgestellt worden. Soweit ein Tuning Unternehmen im Rahmen der Anzeige eines getunten Fahrzeuges klar und ein-deutig auf das Tuning selbst und den Umbau hinweist, am besten noch im Rahmen der Be-nennung der überarbeiteten Fahrzeugausstattung, ist nach dieser Entscheidung die Verwen-dung der Herstellermarken als bloßer Hinweis auf den Ursprung des getunten Fahrzeugs zulässig, ohne dass er der schwierigen Abgrenzung der Eingriffe in die Fahrzeugcharakteristik wie das Berufungsgericht im Rahmen der Verurteilung bedarf.