BGH: Werbung mit Prüfsiegeln nur noch mit Fundstellenangabe oder Zusammenfassung der Prüfkriterien

Der BGH hat mit Urteil vom 21. Juni 2016 die Werbung mit einem Prüfzeichen „LGA testet“ sowie „LGA testet Quality“ ohne Hinweis auf die Fundstelle oder eine eigene Zusammenfassung der zu Grunde liegenden Prüfkriterien verboten.

Wir haben bereits über den zu Grunde liegenden Sachverhalt und die Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 30. Dezember 2014 berichtet. Hier ging es um die Bewerbung eines Online Shops für einen Haarentferner mit einem Preis von € 199,- mit dem Prüfsiegel des TÜV Rheinland „LGA testet Quality“ und „LGA testet Safety“ ohne Fundstellenangabe und Zusammenfassung der zu Grunde liegenden Prüfkriterien auf einer Internetseite der Werbenden. Nachstehend ist ein Auszug aus der angegriffenen und verbotenen Werbung ersichtlich.

LGA tested
Der BGH bestätigt im Rahmen seiner Entscheidung das Berufungsurteil und stuft die Werbung mit Prüfsiegeln wie in der vorliegenden Fallgestaltung des TÜV Rheinlands als wesentliche Information im wettbewerbsrechtlichen Sinne dar. Soweit mit solchen vertrauensbildenden Prüfzeichen geworben werde, habe der angesprochene Verbraucher ein berechtigtes Interesse zu erfahren, welche Qualitäts- und Sicherheitsaspekte bei dem beworbenen und geprüften Produkt tatsächlich geprüft worden seien.

Die Folge hieraus für den Werbenden sei, dass entweder eine Fundstelle in der Werbung mit dem Prüfsiegel angegeben werden müsse, wo der Verbraucher das Prüfverfahren und die zu Grunde gelegten Prüfkriterien nachvollziehen könne, um sich ein näheres Bild von den tatsächlichen Qualitätsaussagen im Zusammenhang mit dem Prüfsiegel zu machen. Sollte das Prüfinstitut keine eigene Zusammenfassung der Prüfkriterien besitzen, sei es dem Werbenden auch selbst zuzumuten, die zu Grunde liegenden Prüfkriterien auf seiner eigenen Webseite für den Endverbraucher zusammenzustellen, damit dieser sich mit dem zu Grunde liegenden Prüfverfahren beschäftigen könne. Etwaige Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und ein behaupteter unzumutbarer Aufwand rechtfertigen keine andere Entscheidung. In der Abwägung spielte für den BGH eine maßgebliche Rolle, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung den Prüfzeichen bei der Kaufentscheidung des Verbrauchers in Bezug auf die hiermit verbundenen Qualitätserwartungen eine wesentliche Bedeutung zukomme.

Fazit:

Der BGH hat mit der Entscheidung eine höchstrichterliche Klärung zur Werbung mit Prüfsiegeln beigeführt und hierbei maßgeblich die Rechtsprechungsgrundsätze zu Testwerbungen berücksichtigt. Insofern sollte zukünftig bei Werbungen mit Prüfsiegeln, aber auch anderen Testergebnissen oder Auszeichnungen im Grundsatz eine Fundstelle in der Werbung angegeben werden, unter der sich der Verbraucher näher mit den zu Grunde liegenden Kriterien der jeweiligen Prüfung oder Auszeichnung beschäftigen kann. Soweit eine solche Fundstelle von den verantwortlichen Organisationen nicht vorgehalten wird, empfehlen wir dringend, die maßgeblichen Prüfkriterien und Beurteilungsmaßstäbe in einer Kurzzusammenfassung auf der eigenen Webseite vorzuhalten und hierauf im Rahmen der Werbung zu verweisen.

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