OLG München Keine Haftung von Amazon-Händlern für urheberrechtswidrige Fotos

Das OLG München hat erneut als bislang einziger Obergericht mit Urteil vom 10. März 2016 die Haftung der Amazon-Händler für nicht von ihnen auf den Amazon-Servern hinterlegten urheberrechtswidrigen Bildern verneint.

Im konkreten Streitfall nahm der Hersteller von Rucksäcken einen Amazon Händler wegen verschiedener Fotos in seinen Angeboten auf Amazon auf Unterlassung, Auskunft, Schadenersatz sowie Kostenerstattung für die vorausgehende Abmahnung in Anspruch, welcher der Händler nicht auf den Amazon-Server aufgespielt hatte.

Das OLG München begründete die mangelnde Haftung des Amazon-Händlers für die Urheberrechtsverletzungen der Fotos damit, dass der einzelne Amazon-Händler keinerlei Einflussnahmemöglichkeit auf die Auswahl der auf dem Server hinterlegten Produktfotos im Rahmen der Angebote besitze, so dass vor diesem Hintergrund die Fotos, wenn er sie nicht direkt selbst auf den Amazon Server erstmals hochgeladen und hierzu eine neue ASIN angelegt habe, sich seiner Zugriffsphäre entziehen. Nach dem Vortrag der Beklagten waren zu den identisch angebotenen Rucksäcken bereits auf dem Amazon Server Produktdetailseiten mit den streitgegenständlichen Bildern vorhanden. In diesem Fall entsteht das Problem der Urheberrechtsverletzung dadurch, dass Amazon durch sein System den Händler zwingt, sich auf die bereits existierenden Produktidentifikationsnummern der so genannten ASINS aufzuschalten. Die Folge ist, dass der Händler zwar einzelne Bestandteile seiner Angebote wie Preise und Lieferzeiten noch selbstständig wählen kann, allerdings nach momentanen Erkenntnisstand keinen Einfluss auf die Auswahl der einzelnen Produktbilder besitzt, welche auf dem Amazon Server zu der jeweiligen ASIN hinterlegt werden. Hier wird nach einem von Amazon als Betriebs- und Geschäftsgeheimnis behandelten Algorithmus das Produktbild dem Angebot des Amazon Händlers zugespielt. Daher hat dieser keine Einflussnahmemöglichkeit auf die Auswahl mit der Folge, dass er auch nicht als Täter für eine etwaige Urheberrechtsverletzung der öffentlichen Zugänglichmachung dieses Werbefotos haftet. Auch eine Mittäterschaft zusammen mit Amazon verneinte der Senat aufgrund der mangelnden Einflussnahmemöglichkeit des Händlers auf Amazon selbst. Eine etwaige Gehilfenhaftung lehnte das OLG München mangels erkennbarer Gehilfenhandlung ab. Im Übrigen sei auch der für die Gehilfenhaftung notwendige Vorsatz bezüglich der Beihilfehandlung als auch der vorsätzlichen urheberrechtlichen Haupttat nicht erkennbar. Zu guter Letzt verneinte der Senat eine Störerhaftung, da eine Verletzung von zumutbaren Prüflichten in der vorliegenden Fallgestaltung nicht existiere. Der Senat betonte hier zutreffend, dass keine Möglichkeit ersichtlich sei, wie der Amazon-Händler auf Amazon selbst einwirken könne und insofern auch keine Möglichkeit besitze, zukünftige Rechtsverletzungen durch die auf dem Amazon Server hinterlegten urheberrechtswidrigen Bilder zu unterbinden.

 

Fazit:

Die Entscheidung des OLG München ist aus unserer Sicht zutreffend. Wir führen vor dem LG Leipzig einen parallelen Grundsatzstreit für einen Amazon-Händler, bei dem es um die identischen Fragestellungen geht. Der Senat hat bereits in einer vorausgehenden Entscheidung die vorliegenden Grundsätze aufgestellt und erfreulicher Weise nochmals deutlich gemacht, dass die häufig fehlerhaft zitierte Entscheidung des OLG Köln zu einer Haftung der Amazon-Händler für Wettbewerbsverletzungen auf die vorliegende Fallgestaltung nicht übertagbar ist, da in der damaligen Entscheidung des OLG Köln eine nicht mehr gültige UVP Gegenstand des Wettbewerbsvorwurfs war und es ein leichtes für den Händler gewesen wäre, bei einer nochmaligen Überprüfung des Angebotes festzustellen, dass die eingespielten UVP des Herstellers nicht mehr gültig seien.

Eine solche Überprüfung ist bei der vorliegenden Fallgestaltung der Einspielung eines urheberrechtswidrigen Fotos nach einem von Amazon nicht näher bekannten gegebenen Algorithmus gerade nicht möglich. Insofern muss auch eine Störerhaftung in der vorliegenden Fallgestaltung ausscheiden, da selbst im Falle einer erfolgreichen Inanspruchnahme des Amazon-Händlers das urheberrechtswidrig auf dem Amazon-Server hinterlegte Produktbild nach wie vor jederzeit wieder eingespielt werden und damit der Rechteinhaber einzig und alleine die Rechtsverletzung bei Amazon selbst endgültig beseitigen kann.

Eine Einwirkung selbst des Amazon-Händlers im Vorfeld vor der Freischaltung seines Angebotes ist ebenso wenig möglich wie eine entsprechende Feststellung einer etwaigen Urheberrechtsverletzung im Vorfeld, zumal das zu Grunde liegende System trotz der bekannten Probleme aus der Vergangenheit grundsätzlich rechtskonform ist und sich der Amazon-Händler grundsätzlich auf die Hinterlegung von urheberrechtlich zulässigem Bildmaterial auf dem Amazon-Server verlassen können muss.

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