BGH: Kein Urheberrechtsschutz für Birkenstock-Sandalen – Gestaltungshöhe nicht erreicht

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteilen vom 20.02.2025 entschieden, dass verschiedene Sandalenmodelle der Birkenstock-Gruppe nicht unter den urheberrechtlichen Schutz für Werke der angewandten Kunst gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG fallen.


Die Klägerin hatte gegen mehrere Anbieter vorgegangen, die ähnliche Sandalen vertrieben, und machte geltend, ihre Modelle seien als urheberrechtlich geschützte Werke anzusehen.

In erster Instanz gaben die Landgerichte den Klagen noch statt, doch das OLG Köln wies sie ab.

Diese Entscheidung bestätigte nun der BGH: Für den Schutz nach dem Urheberrecht sei ein Mindestmaß an Gestaltungshöhe erforderlich. Die Richter sahen diesen Maßstab nicht als erfüllt an, da technische und funktionale Zwänge bei der Sandalengestaltung dominierten. Es fehle an der nötigen künstlerischen Individualität.

Die Klägerin konnte nach Ansicht des Gerichts nicht nachweisen, dass die gestalterischen Entscheidungen ihre Modelle aus dem handwerklich-technischen Bereich in den Bereich des künstlerischen Schaffens heben.

Fazit:

Die Entscheidung reiht sich ein in eine klare Linie der Rechtsprechung zur Schutzfähigkeit von Designprodukten. Der BGH betont erneut, dass der urheberrechtliche Schutz keine rein ästhetische Gefälligkeit honoriert, sondern echte kreative Leistung voraussetzt. Für die Praxis bedeutet das: Selbst ikonische Produkte wie Birkenstock-Sandalen genießen nicht automatisch Schutz – maßgeblich bleibt, ob die Gestaltung mehr ist als funktionales oder modisches Handwerk. Wer Schutz will, muss kreative Qualität nachvollziehbar belegen – und das war hier nicht der Fall.

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