BGH: Ausgleich für falschen SCHUFA-Eintrag mit 500,- EUR angemessen

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 28.01.2025 entschieden, dass bei einem unberechtigten SCHUFA-Eintrag ein Schadensersatz von 500,- EUR nach Art. 82 DSGVO ausreichen kann, um den immateriellen Schaden auszugleichen.

Im Fall hatte ein Telekommunikationsanbieter unrechtmäßig Daten der Beklagten an die SCHUFA übermittelt, was zu einer negativen Bonitätsbewertung führte.

Die Betroffene machte einen immateriellen Schaden geltend und forderte 6.000,- EUR Schadensersatz. Das OLG Koblenz sprach ihr lediglich 500,- EUR zu.

Der BGH wies die Revision ab und stellte klar: Der DSGVO-Schadensersatz hat rein ausgleichenden Charakter. Weder der Schweregrad des Verstoßes noch ein etwaiges Verschulden sind für die Bemessung relevant. Die vom Berufungsgericht zugesprochene Summe reiche zur Kompensation des konkreten Schadens, etwa durch die verzögerte Kreditvergabe, aus. Eine Straf- oder Abschreckungsfunktion sei mit Art. 82 DSGVO nicht vereinbar.

Fazit:

Das Urteil des BGH macht deutlich: DSGVO-Schadensersatz ist kein Instrument zur Sanktionierung, sondern zum Ausgleich. Wer mehr als 500,- EUR fordert, muss konkrete, überdurchschnittlich belastende Folgen darlegen. Die Entscheidung ist rechtlich konsequent, aber für Betroffene mit spürbaren Auswirkungen durch fehlerhafte Einträge oft enttäuschend. Es bleibt abzuwarten, ob in künftigen Fällen mit gravierenderen Konsequenzen höhere Summen durchsetzbar sein werden – der BGH hat dies ausdrücklich offengelassen.

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