OLG Hamburg: Grundpreisangabe nicht zwingend in räumlicher Nähe zum Preis

Das OLG Hamburg hat mit Beschluss vom 22.4.2020 entschieden, dass die Grundpreisangabe nicht in räumlicher Nähe zum eigentlichen Preis angegeben werden muss.

In dem Streitfall ging um die viel diskutierte Frage, ob die Grundpreisangabe bei Online-Angeboten in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Preis zu erfolgen hat.

Diese Frage ist trotz der Formulierung „in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises“ in der Preisangabenverordnung seit einiger Zeit in Streit. Zuletzt hatte das LG Hamburg im Jahre 2019 die räumliche Nähe verneint.

Nun hat sich das OLG Hamburg dieser Ansicht in einem aktuellen Hinweis-Beschluss angeschlossen und die Anwendbarkeit des Kriteriums der unmittelbaren räumlichen Nähe im deutschen Preisangabenrecht für nicht anwendbar erklärt, da die europäische Preisangabenrichtlinie vorgehe und ein solches Kriterium nicht beinhalte. Entscheidend nach dem OLG sei nur, ob die gute Erkennbarkeit der Grundpreisangabe gewährleistet werde, was eine Frage des Einzelfalles sei.

Fazit

Die Entscheidung ist aus meiner Sicht richtig. Sie setzt den bereits länger diskutierten Widerspruch zwischen dem deutschen und europäischen Preisangabenrecht um. Entscheidend ist, dass der Grundpreis klar und eindeutig für den Verbraucher erkennbar ist, was aber bei den Online-Angeboten keine unmittelbare räumliche Nähe zwischen Grundpreis und Gesamtpreis voraussetzt. Hier kann – wie auch im Versandkostenrecht – mit sprechenden Links „Grundpreis“ gearbeitet werden, ohne die klare Erkennbarkeit des Grundpreises zu gefährden. Insofern sollte auf ein mögliche Abmahnung wegen unzulässiger Grundpreisangabe immer erst der Einzelfall überprüft und keine vorschnelle Unterlassungserklärung abgegeben werden.

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