Das OLG Dresden hat mit Urteil vom 11.02.2020 entschieden, dass bei der Online-Buchung von Flugreisen Aufpreise für Gepäck als zusätzliche Entgelte anzugeben sind.
Im Streit stand eine Werbung auf der Webseite des Vermittlers Travel24.com mit Preisen für Flugreisen ohne Freigepäck. Der Kunde musste das Gepäck hinzubuchen, ohne dass die hierfür anfallenden zusätzlichen Kosten benannt waren. Darüber hinaus verlangte der Anbieter für die Bezahlung mit einer Kreditkarte eine Servicegebühr. Ausgenommen hiervon waren nur die Kunden, die Inhaber einer Travel24.com Mastercard Gold waren.
Beides stufte das OLG Dresden als rechtswidrig ein.
Der werbende Flugvermittler sei verpflichtet, den Gesamtpreis inklusive der Kosten für das Gepäck anzugeben. Es handle sich um wesentliche Informationen, damit der Kunde die unterschiedlichen Angebote am Markt vergleichen könne.
Ebenso unzulässig sei die Erhebung einer Service-Gebühr, da die Travel24.com Mastercard Gold kein gängiges Zahlungsmittel sei, sondern eine auf ein bestimmtes Unternehmen lautende Mastercard ohne allgemeine Verbreitung.
Fazit
Die Entscheidung ist uneingeschränkt zu begrüßen, da nicht nur die Preisangabenverordnung, sondern das ganze Werberecht dadurch bestimmt sind, dass der Verbraucher die Möglichkeit zu einer informierten Entscheidung besitzt, zu der auch eine Vergleichbarkeit der Angebot der Flugvermittler gehört. Auch die Erhebung einer gesonderten Gebühr für eine Kreditkarte in der vorliegenden Form ist seit Anfang 2018 im Zuge der Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie nicht mehr zulässig.