OLG Frankfurt: Übernahme von Pressemitteilungen durch Zeitung verbotene Schleichwerbung

Das OLG Frankfurt hat mit Beschluss vom 22.08.2019 entschieden, dass die nahezu wortgleiche Übernahme einer unternehmensbezogenen Pressemitteilung durch eine Zeitung als wettbewerbswidrige Schleichwerbung einzuordnen ist.

Im konkreten Fall ging es um ein Beschwerdeverfahren nach Abgabe einer Unterlassungserklärung. In diesem Verfahren stellte das OLG Frankfurt fest, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit die beantragte einstweilige Verfügung aufgrund einer verbotenen Schleichwerbung Erfolg hätte. In dem Verfahren wurden eine Pressemitteilung eines Unternehmens durch eine Zeitung nahezu wortgleich übernommen. Im Rahmen der Pressemitteilung ging es um verschiedene Aussagen des Geschäftsführers, welcher seinen Betrieb in ein überaus positives Licht rückte. Diese Pressemitteilung wurde nahezu wortgleich durch eine Zeitung abgedruckt.

Das OLG Frankfurt bewertete dies als unzulässige Schleichwerbung. Eine Berichterstattung sei – so der Senat – nur von der Pressefreiheit gedeckt, wenn die Berichterstattung objektiv und sachlich erfolge, was bei einer wortgleichen Übernahme einer äußerst positiven und Unternehmensnachricht in Form einer Pressemitteilung nicht der Fall sei. Insofern werde der kommerzielle Zweck der entsprechenden Bewerbung des Unternehmens vermutet. Hierbei sei unerheblich, ob das Unternehmen für die verdeckte Werbung bezahlt habe, da aus Sicht des OLG Frankfurt das unternehmerische Interesse an der Absatzförderung und Werbung genüge.

Fazit:

Das OLG Frankfurt hat in der vorliegenden Fallgestaltung meines Erachtens zutreffend entschieden. So liegt zwar eine absolute Ausnahmekonstellation vor, gleichwohl ist die nahezu wörtliche Übernahme einer unternehmensbezogenen Pressemitteilung durch einen Verlag schon äußerst bedenklich, da die unternehmensbezogenen Pressemitteilungen immer Anlass für tiefergehende Recherchen seitens der Journalisten Anlass geben sollten.

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