Das LG München hat am 13.06.2024 entschieden, dass die Bezeichnung „Mini Rostbratwürstchen“ kein Hinweis auf die geschützte geografische Angabe „Nürnberger Bratwürste“ darstelle und daher zulässig ist.
In dem Verfahren ging es um Rechte an dem geschützten Namen „Nürnberger Bratwürste / Nürnberger Rostbratwürste“. Rechtlich werden nach einer EU-Verordnung diese Namen umfassend geschützt, u.a. gegen jede widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung sowie gegen alle sonstigen Praktiken, die geeignet sind, den Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen.
Der Kläger ist ein Verein von Herstellern, die in Nürnberg Würste mit der entsprechenden sog. „geschützten geografischen Angabe“ produzieren. Nach einer EU-Verordnung dürfen diese bei der Vermarktung von Erzeugnissen (nur) verwendet werden, wenn sie der betreffenden Produktspezifikation entsprechen.
Die Beklagte produziert ihre Würste mit der Bezeichnung „Mini Rostbratwürstchen“ dagegen nicht in Nürnberg, sondern im niederbayerischen Geiselhöring.
Der Kläger beanstandete nun sowohl die konkrete Produktaufmachung, die Größe der Würste der Beklagten, sowie die Verwendung der Bezeichnung „Mini Rostbratwürstchen“ auf der Verpackung und verlangte die Unterlassung der Produktion, da die angegriffenen Warenaufmachungen der Beklagten insbesondere die charakteristische Größe und Form der „Nürnberger Rostbratwürste“ übernehmen würden. Dies stelle auch ohne explizite Bezeichnung der Würste als „Nürnberger“ eine Verletzung der geografischen Angabe dar. Denn diese Warengestaltung und die Verpackungsaufmachung sowie eine Abbildung im Internet, welche die Würste der Beklagten auf einem Teller mit Weißbrot, Sauerkraut und Senf darstellt, sei eine Anspielung auf Nürnberger Rostbratwürste, die typischerweise mit eben diesen Beilagen gereicht würden.
Das Landgericht wies die Klage ab. Ein Anspielen auf den geschützten Namen „Nürnberger Rostbratwürste“ bzw. „Nürnberger Bratwürste“ insbesondere aufgrund der sichtbaren geringen Größe der Bratwürste und der verwendeten Bezeichnung „Mini-Rostbratwürstchen“ komme nicht in Betracht. Durch ihre Größe und Form werde kein Bezug zu einer bestimmten geographischen Herkunft hergestellt.
Es liege auch keine sonstige Praktik vor, die den Verbraucher hinsichtlich des tatsächlichen Ursprungs der angegriffenen Würstchen irreführe. Insoweit sei die Größe der Würste angesichts der Vielzahl der auf dem Markt erhältlichen Würste in vergleichbarer Größe und Form schon keine nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof erforderliche besonders unterscheidungskräftige Eigenschaft.
Auch liege keine Irreführung der Verbraucher vor, da der angesprochene Verkehr eine Vielzahl an unterschiedlichen Wurstprodukten in identischer bzw. ähnlicher Form und Größe kenne und daran gewöhnt sei, in der konkreten Verkaufssituation nach anderen, unterscheidungskräftigen Kriterien auszuwählen. Ein solches Kriterium ist die konkret genutzte Bezeichnung, wobei gattungsmäßige Begriffe regelmäßig nicht wahrgenommen werden. Maßgeblich bleibt damit die Angabe „Nürnberg“ oder“ Nürnberger“, welche damit für die Beurteilung, ob das entsprechende Erzeugnis von der geschützten Bezeichnung erfasst wird, ausschlaggebend ist.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Fazit:
Die Entscheidung ist zu begrüßen, da die bloße Assoziation an eine geschützte geografische Angabe allein nicht ausreichend sein sollte, um ein Verbot zu erwecken. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Produkte lediglich über allgemeine Gattungsbezeichnungen wie „Mini-Rostbratwürstchen“ beworbene werden und keine Bezugnahme zur geografische Angabe „Nürnberg“ besitzen.