Das OLG Bamberg hat mit Beschluss vom 13.04.2024 entscheiden, dass bei Fitnessverträgen mit einer bestimmten Laufzeit über 12 bzw. 23 Monate eine Gesamtsumme aller in der Mindestlaufzeit anfallenden Kosten gebildet werden muss und es nicht ausreicht, den einzelnen Monatspreis anzugeben.
Die Beklagte betrieb ein Fitnessstudio und bot für die Verträge unterschiedliche Laufzeiten an. Für die Laufzeiten von 12 Monaten und 23 Monaten gab sie jeweils nur den Preis pro Monat an. Hinzu kamen eine einmalige Verwaltungspauschale sowie eine „Energie- & Hygienepauschale“.
Die Beklagte vertrat die Auffassung, dass die Berechnung eines Gesamtpreises dem Grunde nach nicht möglich sei, da die tatsächliche Laufzeit im Vorhinein nicht bekannt sei.
Diese Argumentation überzeugte das OLG Bamberg jedoch nicht. Das Gericht stufte die Gestaltung als wettbewerbswidrig ein, da eine Aufforderung zur Inanspruchnahme des Fitnessvertrages in der Werbung liege und daher der Gesamtpreis angegeben werden müsse.
Da also der Zeitraum feststeht, auf den sich das Angebot der Beklagten bezieht, ist es möglich und damit auch erforderlich, für diesen einen Gesamtpreis zu bilden, der sämtliche auf den Vertrag zu zahlenden Beiträge und Gebühren einschließt, deren Anfall bereits sicher vorhersehbar ist. Dementsprechend ist das tatsächlich zu zahlende Gesamtentgelt, also die Summe aller Einzelpreise, die zu zahlen sind, genau zu beziffern.
Fazit:
Die Entscheidung ist zutreffend. So sieht das Wettbewerbsrecht bei einer Werbung mit Preisen und Details eines Produktes oder einer Dienstleistung in Form des vorliegenden Fitnessvertrag vor, dass sämtliche wesentlichen Merkmale und daneben auch der Gesamtpreise in der Werbung anzugeben sind.