OLG Schleswig: Angabe „O.E.M.“ irreführend, wenn kein Erstausrüsterprodukt

Das OLG Schleswig hat mit Urteil vom 14.09.2023 entschieden, dass die Bezeichnung „O.E.M.“ (= Original Equipment Manufacture) eine Irreführung darstellt, soweit es sich bei dem Produkt nicht um ein Erstausrüsterprodukt handelt.

Die Beklagte ist Verkäuferin von Schmierstoffen und benutzte dafür unter anderem die Bezeichnung „O.E.M.“. Hierbei handelte es sich jedoch nicht um Erstausrüsterprodukte.

Das OLG Schleswig entschied, dass diese Bezeichnung irreführend sei und somit eine Wettbewerbsverletzung darstelle. Insbesondere werde der Eindruck erweckt, es handele sich bei den verkauften Produkten um Erstausrüsterprodukte, was jedoch nicht gegeben sei. Die Bezeichnung sei nicht nur in der IT-Branche, sondern unstreitig auch seit langem im Bereich der KFZ-Teile und Betriebsmittel üblich. Außerdem sei unerheblich, dass kein Hersteller angegeben wird, für den eine Erstausrüstung behauptet würde. Hier könnte der Eindruck vermittelt werden, es gäbe viele Hersteller, die das Produkt verwenden. Im Gesamten seien die Produkte geeignet, die Entscheidung des Verkehrskreises im Wege eines Anlockeffektes zu beeinflussen.

Fazit:

Ich kann aus eigenen Erfahrungen von mehr als 15 Jahren Prüfung von Kraftfahrzeugteile- und Tuningkatalogen bestätigen, dass die Entscheidung und das festgestellte Verkehrsverständnis der Üblichkeit der Bezeichnung für Erstausrüsterprodukte zutrifft. Insofern sollte mit dieser Bezeichnung auch tatsächlich nur gewoben werden, wenn es sich um ein Erstausrüsterprodukt handelt.

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