Das LG Bochum hat mit Urteil vom 30.01.2024 entschieden, dass die Werbung mit einer zehnjährigen Garantie für ein Produkt im Online-Shop ohne deutliche Hinweise über die Ausnahmen der Garantie wettbewerbswidrig ist.
Die Beklagte warb in ihrem Online-Shop für eine Bratpfanne wie folgt:
„Entdecken Sie die beschichtete (…) Bratpfanne und genießen Sie eineunkomplizierte und flexible Art der Zubereitung Ihrer Lieblingsgerichte.
Die Pfanne ist ideal für alle gängigen Herdarten geeignet, inklusive Induktion und Glaskeramik-Kochfelder, und verfügt über eine kratz- und abriebfeste XXStrong-diamond-Antihaft-Versiegelung. (…)
Profitieren Sie von der 10-jährigen Garantie und bestellen Sie noch heute Ihre (…) Bratpfanne für ein unvergleichliches Kocherlebnis!“
Die Worte „10-jährige Garantie“ waren nicht verlinkt. An anderer Stelle fand sich jedoch ein Link zu den Garantiebedingungen, in denen die Beschichtung der Pfanne von der Garantie ausgenommen war.
Dies stufte das LG Bochum als irreführend ein, denn es werde nicht in ausreichender Form auf den beschränkten Umfang der Zusicherung aufgeklärt.
Aufgrund der Präsentation erwarte der Verbraucher nämlich, dass die gesamte Pfanne umfasst sei und nicht einzelne Teile vom Schutz ausgenommen seien:
Fazit:
Die Entscheidung ist zutreffend. Der EuGH hat mit Urteil vom 05.05.2022 entschieden, dass eine Informationspflicht des Händlers über eine Herstellergarantie nur dann besteht, wenn der Händler hiermit in seinem Angebot ausdrücklich wirbt. In diesem Fall müssen jedoch wesentliche Beschränkungen oder Ausnahmen der Garantie ebenfalls direkt mit der Garantiewerbung mitgeteilt werden, wobei für den Ort und Zeitpunkt der Information die Grundätze der Blickfangrechtsprechung heranzuziehen sind und die Verweise per sprechendem Link oder Sternchenhinweis auf einen Blick erkennbar sein sollten.