BGH: € 200,- Schadensersatz bei Übernahme nicht-professionellen Fotos

Der BGH hat mit Urteil vom 13.09.2018 für die Übernahme eines privaten Fotos aus Facebook eines nicht-professionellen Fotografen einen Schadensersatzanspruch von € 200,- und einen Streitwert für den Unterlassungsanspruch von € 6.000,- ausgeurteilt.

Der Kläger war nicht-professioneller Fotograf und veröffentlichte auf Facebook das Foto eines Sportwagens.

Der Beklagte übernahm dieses Foto und warb damit auf seiner Webseite für seine kommerzielle Veranstaltung.

Daraufhin verlangte der Kläger unter Hinweis auf die Tabelle der Mittelstandsvereinigung Foto-Marketing (MFM-Honorarempfehlung) – Schadensersatz von € 900,- . Dieser Betrag setzte sich aus € 450,- im Wege der Lizenzanalogie und weiteren € 450,- als sogenannten Verletzerzuschlag für die Nichtnennung seines Namens zusammen. Außerdem verlangte er den Ersatz von Abmahnkosten aus einem Streitwert von € 10.000,-.

Der BGH sprach dem Kläger nur € 200,-. Schadenersatz zu. Die MFM-Tabelle sei im vorliegenden Fall bereits deswegen nicht anwendbar, weil es sich um keinen Berufsfotografen handle. Vielmehr sei der Schadensersatz im Wege des freien richterlichen Ermessens zu schätzen. Die vom Ausgangsgericht angenommenen € 200,- seien nicht zu beanstanden. Dabei fielen 100,- EUR auf den Schadensersatz aus Lizenzanalogie und
€ 100,- auf den Verletzerzuschlag:

Der BGH wertete das Foto als ein einfaches Foto, bei dem mit dem Betrag von € 100,- die Qualität und die Wiedergabe des gewählten Motivs auch unter Berücksichtigung der gewerblichen Nutzung angemessen berücksichtigt seien. Ein Grund, warum vernünftige Parteien bei Abschluss eines Lizenzvertrags einen 100 € übersteigenden Betrag als angemessene Lizenzgebühr vereinbart hätten sei nicht ersichtlich. Hiergegen spreche insbesondere die unprofessionelle Gestaltung wie folgende Aspekte:

  • der links ins Bild hereinragende Einkaufswagen,
  • der abgeschnittene gelbe Rahmen mit dem ebenfalls abgeschnittenen Buchstaben „e“ in offenbar orangener Farbe,
  • der am rechten Bildrand wegweisende Pfeil,
  • das über der Windschutzscheibe unmotiviert angebrachte grüne Notausgangsschild,
  • die blauen Elemente in dem im Hintergrund des Fahrzeugs zu erkennenden Schaufenster
  • sowie der etwa ein Fünftel bis ein Viertel des gesamten Bildes einnehmende Vordergrund aus Straßenasphalt mit einem weißen Richtungspfeil.

Den Streitwert hielt das Gericht mit € 6.000,- für angemessen.

Fazit:

Das Urteil ist zutreffend und erfreulich, da die Unsicherheiten über die Höhe von Schadenersatzansprüchen bei mehr oder wenig unprofessionell hergestellten Fotos, die in der Regel auch noch für den privaten Bereich angefertigt wurden, nun erledigt sind. Ausdrücklich nicht anwendbar ist die Entscheidung für professionell hergestellte Fotos sowohl in der Darstellung als auch Motivwahl, die nicht Berufsfotografen Fotografen stammen. In diesem Fall bleibt die Unsicherheit der Anwendung der MfM-Honorarempfehlungen mit den daraus folgenden hohen Schadenersatzansprüchen des Fotografen, welche nach wie vor nicht einheitlich in Deutschland von den Gerichten bewertet werden.

 

 

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