EuGH: Keine Hinweispflicht auf Herstellergarantie des Handels, wenn diese nicht beworben wird

Der EuGH hat mit Urteil vom 05.05.2022 entschieden, dass eine Informationspflicht des Händlers über eine Herstellergarantie nur dann besteht, wenn der Händler hiermit in seinem Angebot ausdrücklich wirbt.

Der Streit dreht sich um die Frage, ob der Händler auch die Garantiebedingungen des Herstellers angeben muss, wenn er die Herstellergarantie nicht besonders bewirbt.

Im konkreten Fall hatte der Händler auf Amazon ein Taschenmesser anboten und unter dem Hinweis „Weitere technische Informationen“ auf ein Produktinformationsblatt mit der Bezeichnung „Betriebsanleitung“ des Herstellers verlinkt. Dieses enthielt am Ende einen Hinweis auf die Hersteller-Garantie, wobei nur Teile aus den Garantiebedingungen angeführt wurden. Der Händler selbst warb mit der Hersteller Garantie in seinem Angebot nicht.

Nachdem der Händler vor dem LG Bochum noch Recht bekam und das OLG Hamm ihn verurteilte, weil er nicht über den Inhalt und den Umfang der Garantie informiert habe, legte der BGH im Zuge der Revision dem EuGH vor. Der EuGH sollte die Frage beantworten, ob allein schon das Bestehen einer Herstellergarantie die Informationspflicht des Händlers auslöst oder dies die Erwähnung voraussetzt. Zusätzlich wollte der BGH noch wissen, über welchen Umfang der Händler informieren muss, wenn die Informationspflicht bestehe.

Der EuGH entschied nun, dass allein das Bestehen einer Herstellergarantie die Informationspflicht nicht auslöst. Vielmehr sei erforderlich, dass der Händler die Herstellergarantie zu einem zentralen oder entscheidenden Merkmal seines Angebots mache, und sie nicht nur beiläufig erwähne. Dies müsse nach der Darstellung des Inhalts und der Gestaltung des Angebots beurteilt werden.

Hierfür seien folgende Aspekte zu berücksichtigen:

    • die Positionierung im Angebot,
    • die Gefahr eines Irrtums oder einer Verwechslung hinsichtlich der unterschiedlichen Garantierechte, die der Verbraucher geltend machen kann, oder
    • die Gefahr eines Irrtums hinsichtlich der Identität des Garantiegebers.

Fazit:

Die Entscheidung des EuGH ist richtig und sorgt endlich für Rechtssicherheit im Handel.

Eine solche Informationspflicht besteht nur, wenn der Händler eine Herstellergarantie zum werblichen Gegenstand seines Angebots macht und sie nicht nur beiläufig erwähnt oder hierauf verlinkt. Zu begrüßen sind insbesondere auch die praktischen Erwägungen des Gerichts, welche Folgen eine entsprechende Informations- und Nachforschungspflicht für Onlinehändler bedeuten würde.

Hinsichtlich des Umfangs ist darauf zu achten, dass im Falle des Bestehens der Hinweispflicht Informationen zu den Bedingungen der Garantie, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes, den Reparaturort bei Beschädigungen oder mögliche Beschränkungen der Garantie sowie Name und Anschrift des Garantiegebers.

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