Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 6. November 2025 entschieden, dass das Bewerben eines kosmetischen operativen Eingriffs mittels Instagram-Stories unter Verwendung von Vorher-Nachher-Bildern wettbewerbswidrig ist, sofern der Eingriff medizinisch nicht indiziert ist.
Geklagt hatte ein Wettbewerber gegen eine Fachärztin für plastische, rekonstruktive und ästhetische Chirurgie aus Frankfurt am Main. Diese hatte auf ihrem Instagram-Account Beiträge veröffentlicht, die Vorher- und Nachher-Aufnahmen einer Patientin nach einer Nasenoperation zeigten, bei der ein ausgeprägter Nasenhöcker entfernt wurde. Die Patientin hatte eine ästhetische Veränderung ihres Aussehens gewünscht, ein medizinischer Indikationsgrund war nicht nachweisbar.
Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen, das OLG Frankfurt a.M. gab der Berufung statt. Nach Auffassung des Gerichts stellt die Werbung mit der Wirkung einer rein ästhetischen Operation über Vorher-Nachher-Bilder eine unzulässige vergleichende Werbung dar. Das Heilmittelwerbegesetz schütze insbesondere bei Eingriffen ohne medizinische Notwendigkeit die Entscheidungsfreiheit der betroffenen Personen und solle verhindern, dass sie sich unnötigen Gesundheitsrisiken aussetzen.
Entscheidend sei, dass die Werbung nicht auf medizinisch indizierte Teile des Eingriffs abzielte, sondern ausschließlich die ästhetische Veränderung darstellte. Die Darstellung des Behandlungsergebnisses über mehrere Instagram-Story-Beiträge sei als vergleichende Werbung zu werten, auch wenn die Vorher-/Nachher-Aufnahmen nicht direkt nebeneinander oder zeitlich unmittelbar hintereinander gezeigt wurden. Das Gericht betonte, dass moderne Werbeformen wie Instagram-Stories besonders geeignet seien, Konsumenten zu nicht notwendigen Eingriffen zu verleiten, und daher die Vorschriften großzügig auszulegen seien.
Fazit:
Das Urteil des OLG Frankfurt a.M. unterstreicht, dass die Werbung für ästhetische Operationen über Vorher-Nachher-Darstellungen auch auf Social-Media-Plattformen strengeren rechtlichen Maßstäben unterliegt, insbesondere wenn kein medizinischer Indikationsgrund vorliegt. Für plastische Chirurgen bedeutet dies, dass Beiträge, die ausschließlich kosmetische Ergebnisse zeigen, wettbewerbsrechtlich unzulässig sein können. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig; die Beklagte kann die Revision beim Bundesgerichtshof anstreben.

