Das OLG Dresden hat mit Urteil vom. 12.12.2023 entschieden, dass die Beweislast für die Voraussetzungen einer Sperrung bzw. Kündigung eines Social-Media-Accounts der jeweilige Betreiber trägt.
Der betroffene User wehrte sich in dem konkreten Fall gegen die Sperrung seines Facebook-Accounts.
Facebook trug pauschal vor, der Nutzer habe Nacktdarstellungen veröffentlicht und damit die Nutzungsbedingungen verletzt. Eine weitergehende Darstellung sei jedoch nicht möglich, weil die Beiträge dauerhaft gelöscht worden seien.
Dies ließ das OLG Dresden nicht ausreichen und verurteilte Meta zur Reaktivierung des Accounts, weil die Gründe für die Sperrung durch Meta nicht bewiesen wurden. So habe Meta den Verstoß gegen die Gemeinschaftsstandards in Form eines Verstoßes gegen das Verbot von Nacktdarstellung und sexueller Ausbeutung von Kindern nur behauptet und nicht durch einen Screenshot des veröffentlichten Beitrages unter Beweis gestellt. Es obliege aber Merta als Plattformbetreiber nach allgemeinen Darlegungs- und Beweislastgrundsätzen den Verstoß gegen ihre Gemeinschaftsstandards zu beweisen. Unabhängig hiervon wäre es dem Nutzer angesichts der Pauschalität der Vorwürfe auch gar nicht möglich, die Vorwürfe zu widerlegen und die negative Tatsache, nicht gegen die Gemeinschaftsstandards verstoßen zu haben, zu beweisen.
Ein Schadenersatz nach der DSGVO bestehe mangels eines konkreten Schadens nicht, da für einen immateriellen Schaden ein Nachweis eines tatsächlichen Schadens bestehe und der bloße Datenverlust stellt keinen Schaden darstelle.
Fazit:
Das Urteil ist richtig und für die Praxis wichtig, da nach meinen Erfahrungen die Sperrungen von Accounts auf Instagram oder Facebook in der Regel nicht einmal angekündigt werden und wenn dies geschieht, die Begründungen stets pauschal ausfallen und sich auf die Verletzung der Nutzungsbedingen beschränken.