OLG Hamburg: Kununu muss Identität des Bewertenden preisgeben oder Bewertung löschen!

Das OLG Hamburg hat in einem einstweiligen Verfügungsverfahren der Arbeitgeber-Bewertungs-Plattform Kununu untersagt, eine Bewertung zu veröffentlichen, bei dem die Plattform dem betroffenen Arbeitgeber die Identität des Bewertenden nicht preisgeben wollte.

Im Streit standen zwei negative Bewertungen auf dem Online-Arbeitsgeber-Bewertungs-Portal Kununu über einen Arbeitsgeber, welcher bestritt, dass die Äußerungen von ehemaligen Arbeitnehmern standen. Daher forderte der Arbeitsgeber Kununu zur Offenlegung der Identität der vermeintlich ehemaligen Arbeitnehmer auf. Dies lehnte die Plattform aus Datenschutzgründen ab.

Das OLG Hamburg entschied nun, dass Kununu dem kritisierten Unternehmen die Identität soweit offenlegen müsse, dass eine Zuordnung möglich sei. Geschehe dies nicht, müsse die Löschung der Bewertungen erfolgen.

Eine solche Offenlegung sei auch angesichts der Tatsache gerechtfertigt, dass dem Bewertenden dann möglicherweise Nachteile durch seinen ehemaligen oder aktuellen Arbeitsgeber drohten. Denn es sei dem Arbeitgeber nicht zuzumuten, eine Kritik durch eine Person öffentlich hinzunehmen, die behauptet, für ihn gearbeitet zu haben oder zu arbeiten, ohne die Möglichkeit zu erhalten, sie auf das Vorliegen einer tatsächlichen Grundlage zu prüfen und sich dazu in der Sache zu positionieren. Aus diesem Grund sprechen auch keine Gründe des Datenschutzes gegen die Einordnung.

Fazit:

Die Entscheidung des OLG Hamburg ist nicht nur interessengerecht, sondern liegt auch auf der Linie der Rechtsprechung zu den sonstigen Bewertungen im Internet.

Außerdem ist erfreulich, dass sich nun endlich auch Bewertende auf Kununu der Konsequenzen ihrer Bewertungen bewusst sein sollten, da sich hier bislang hinter der Anonymität der Eindruck aufgedrängt hat, dass sich dieses Bewertungsportal als Abrechnungsort für ehemalige Mitarbeiter etabliert hat.

Simple Share Buttons