Die neue Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV) ist da!

Die neue Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung ist endlich im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und tritt am 23.02.2024 in Kraft.

Mit der Reform der Pkw-EnVKV sind nunmehr verpflichtend die WLTP-Werte anzugeben, welche bereits seit Ende 2018 verpflichtend waren. Die bisherigen CO2-Effizienzklassen werden durch „CO2-Klassen“ ersetzt, welche nun von A bis G absolute Klassen mit kombinierten CO2-Emissionen darstellen.

Diese Kennzeichnungspflichten betreffen nun auch Langzeitvermietungen gegen Entgelt, die kein Leasing darstellen und länger als 1 Monat andauern.

Außerdem werden verschiedene in der Rechtsprechung erarbeitete Definitionen zum Neuwagen und dem Modell in die Verordnung aufgenommen. Daher findet sich die Definition für den Begriff des „neuen“ Pkws, der typgenehmigt ist und seine Erstzulassung noch nicht länger als acht Monate zurückliegt oder er einen Kilometerstand von bis zu 1.000 Kilometern aufweist.

Es werden verschiedene neue Musterlabel eingeführt und zwar für Verbrennungsmotoren (Benzin, Diesel, LPG), Erdgas, Plug-in-Hybrid, Elektromotoren und Brennstoffzellen. Hier ist besonders erwähnenswert die doppelte Kennzeichnung von Plug-in Hybriden wie nachstehend ersichtlich:

Für die Praxis wurde eine extrem wichtige Neuregelung durch die Definition und Begrenzung des Verkaufsraums vorgenommen. Danach ist die PkW-EnVKV nicht für Fahrzeuge anwendbar, die auf Händlerflächen stehen,

  • wenn der Ort baulich oder in anderer Weise abgetrennt ist und
  •  der Ort so gekennzeichnet ist, dass er für jeden Kunden erkennbar nicht dazu dient, neu Personenkraftwagen auszustellen, zum Kauf, zur Langzeitmiete oder zum Leasing anzubieten.

In diesem Zusammenhang besteht ebenfalls keine Kennzeichnungspflicht für neue Pkw, die erkennbar

  • erst vor kurzer Zeit angeliefert wurden
  • nur vorübergehend am Verkaufsort zur Auslieferung bereitstehen

Nach Ansicht des Gesetzgebers handelt es sich hierbei um eng umgrenzte Ausnahme, bei denen die Fahrzeuge nicht länger als ein Werktag auf dem Gelände des Händlers stehen. Die Reform will verhindern, dass in diesen Fällen Kunden die dort befindlichen Pkw nicht in Kaufentscheidung mit einbeziehen.

Es gibt auch Neuerungen für die Bewerbung von Fahrzeugen. Neben der zusätzlichen Angabe bei Plug-in-Hybride zu dem Kraftstoffverbrauch bei entladener Batterie sieht die Reform eine Ausnahme für Internetwerbungen vor, welche vor allem für den Social Media Bereich gedacht ist. Danach verstößt Werbung im Internet nicht mehr gegen die Verordnung, wenn die Sichtbarkeit der Pflichtangaben ausschließlich aufgrund der technischen Darstellung der Plattform ohne weiteres Zutun des Werbenden nicht oder teilweise gegeben ist. Nach der Intention des Gesetzgebers sollen damit die klassischen Facebook-Fälle erfasst werden sollen, in denen etwa die notwendigen Angaben erst nach einem Klick auf „mehr anzeigen“ zu sehen sind.

Darüber hinaus ist die elektrische Reichweitenangabe von Elektro- oder Hybridfahrzeugen nicht mehr enthalten, welche noch in dem Gesetzesentwurf vorgesehen war.

Zur Umstellung auf die neuen Anforderungen sind Übergangsfristen von drei Monate für Online-Werbung und 6 Monate für die den stationären Bereich vorgesehen, in denen Unterlagen bzw. Werbungen auf Basis der alten Rechtslage noch verwendet werden dürfen.

Fazit:

Die längst überfällige Reform ist zu begrüßen, da sie versucht die Rechtsprechung der letzten Jahre zum Teil umzusetzen, was insbesondere bei dem Neuwagenbegriff gelungen ist. In Bezug auf die Modelldefinition bleibt abzuwarten, ob die kleinteilige Definition nicht tatsächlich zu mehr Problemen führt als gedacht, da die Intention des Gesetzgebers an diesem Punkt ebenfalls war, die Rechtsprechung des BGH „Der neue SLK“ umzusetzen, bei dem die Pflichtangaben nur dann zu machen sind, wenn ein bestimmtes Modell beworben wird.

Sehr zu begrüßen ist die Beschränkung des Verkaufsraums und die Ausnahme für den Social Media Bereich. Sollten hierzu alte Unterlassungserklärung insbesondere gegenüber der Deutschen Umwelthilfe bestehen, empfehle ich diese unbedingt zu überprüfen, da im Falle einer Gesetzesänderung eine außerordentliche Kündigung von Unterlassungserklärungen möglich ist, wenn das in der Vergangenheit verbotene verhalten nunmehr im Zuge der Reform erlaubt ist.

Eine Relevanz der Ausweisung möglicher CO2-Kosten über die nächsten 10 Jahre darf trotz jährlicher Überprüfung allein vor dem Hintergrund der dynamischen Preisveränderungen bezweifelt werden.

Das Entfernen der Reichweitenangaben von Elektro- oder Hybridfahrzeugen halte ich für nicht sinnvoll, da diese Werte eine wirkliche Relevanz auf die Kaufentscheidung haben, was ich bereits durch eine rechtskräftige Grundsatzentscheidung für Elektrofahrzeuge bestätigt bekommen habe. Insofern sind zumindest bei Preiswerbungen für ein bestimmtes Modell die Reichweitenangaben auch in der Werbung vorzunehmen.

Gleichwohl wird sich erst in den nächsten Monaten zeigen, ob nach der Reform neue Abmahnungen der DUH ausgesprochen werden. Daher sollte trotz der Übergangsfristen eine zeitnahe Auseinandersetzung mit den Neuregelungen erfolgen.

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