BGH: Keine DSGVO-Entschädigung bei bloßer Werbe-E-Mail – konkreter Schaden erforderlich

Mit Urteil vom 28.01.2025 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Erhalt einer einzigen unerwünschten Werbe-E-Mail keinen Anspruch auf immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO begründet – jedenfalls dann nicht, wenn kein konkreter Schaden nachgewiesen wird.

Im Fall hatte ein Verbraucher nach einem Onlinekauf eine unzulässige Werbe-Mail vom Händler erhalten und 500,- EUR Schadensersatz verlangt. Der BGH wies die Klage ab.

Zwar stellt das Versenden solcher E-Mails ohne Einwilligung einen Verstoß gegen die DSGVO dar, doch müsse für einen Ersatzanspruch ein konkreter, nachvollziehbarer immaterieller Schaden vorliegen. Ein bloß abstrakter Kontrollverlust oder die pauschale Angst vor weiterem Missbrauch reiche nicht. Auch die Tatsache, dass der Kläger sich durch die Werbung belästigt fühlte, genüge für sich nicht zur Begründung eines Schadens im Sinne der DSGVO.

Fazit:

Der BGH setzt der Praxis pauschaler DSGVO-Schadensersatzklagen klare Grenzen. Wer sich auf immaterielle Schäden beruft, muss diese greifbar machen. Die Entscheidung ist nachvollziehbar – Datenschutz ist kein Freifahrtschein für pauschale Geldforderungen. Für Betroffene heißt das: Ohne nachweisbare Beeinträchtigung – etwa durch Datenmissbrauch oder tatsächlichen Kontrollverlust – bleibt es beim Verstoß ohne Entschädigung. Diese Entscheidung des BGH bringt insofern erfreuliche Rechtsklarheit.

Simple Share Buttons