BGH: Falsche Informationen über Verjährung im Kundenanschreiben ist Wettbewerbsverletzung!

Der BGH hat mit Urteil vom 4. Mai 2017 entschieden, dass eine fehlerhafte Information über den Verjährungsbeginn im Rahmen eines Kundenanschreibens einen Wettbewerbsverstoß darstellt.

Im Streitfall ging es um eine Verjährungsfrage einer Kundin, welche mehrere Reisewerte für Reiseleistungen bei einem Reisebüro erworben hatte. Diese Reisewerte konnten zur Buchung von Reiseleistungen eingesetzt werden. Hierzu entrichtete die Kundin monatlich einen gewissen Betrag und erhielt per Briefpapier jeweils die Aufstellungen Ihrer Reisewerte.

Im Rahmen des kleingedruckten der turnusgemäßen Information über den Bestand der Reisewerte war die Information enthalten, dass die jeweiligen Reisewerte für die gebuchten Reisen der gesetzlichen 3-jährigen Verjährungsfrist unterliegen und die Verjährung am Schluss des Jahres beginne, in dem der jeweilige Reisewert erworben wurde. Auf Nachfrage zur Bedeutung des Hinweises zur Verjährung erhielt die Kundin ein Schreiben mit der Information, dass die Reisewerte in 3 Jahren seit dem Schluss des Vertrages verjähren, in dem sie erworben wurden.

Die Verbraucherin wandte sich im Nachgang dieser Information an die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, welche die Auffassung vertrat, dass die Informationen zur Verjährung objektiv falsch seien und damit eine irreführende geschäftliche Handlung gegenüber der Verbraucherin vorliege. Sie nahm daher die Beklagte auf Unterlassung aufgrund eines Wettbewerbsverstoßes in Anspruch.

Das Landgericht gab der Klage statt, das Berufungsgericht wies die Berufung der Beklagten unter Konkretisierung der Rechtsverletzung auf den konkreten Verletzungsfall zurück. Der Bundesgerichtshof bestätigte nunmehr die Rechtsansicht der Instanzgerichte und stellt im Rahmen seiner Grundsatzentscheidung fest, dass die Hinweise zur Verjährung objektiv unrichtig seien, da die Verjährung nicht mit dem Endes des Jahres beginne in welchem die Reisewerte erworben wurden, sondern in dem Jahr, in welchem die Reisewerte auf die jeweils gebuchte Reise angerechnet werden. In Anbetracht der Tatsache, dass diese Information gegenüber der Kundin objektiv falsch war, bestehe die Gefahr, dass der Verbraucher möglicherweise davon abgehalten werde, seine berechtigten Ansprüche durchzusetzen. Hierdurch entstehe eine Fehlvorstellung, die als wettbewerbsrechtliche relevante Irreführung eingeordnet werde.

Fazit:

Die Entscheidung ist von hoher praktischer Relevanz nicht nur in der Reisebranche. In der Konsequenz müssen danach sämtliche Informationen gegenüber dem Endkunden rund um die Verjährung aus vertraglichen Ansprüchen, aber auch über mögliche Gewährleistungsfristen im Rahmen von Kaufverträgen zutreffend sein. Hier empfiehlt sich in Zweifelsfällen eine vorhergehende rechtliche Überprüfung, da für die Unterlassungsansprüche eine objektiv unrichtige Information in Zusammenhang mit dem Vertrag gegenüber dem Kunden ausreichend ist. Vorsätzliche Verstöße sind hierfür ebenso wenig erforderlich wie wiederholte unrichtige Informationen.

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