Google besitzt keine Marktbeobachtungsverpflichtung und haftet erst bei angezeigter Rechtsverletzung

Nach dem OLG Karlsruhe mit Urteil vom 14.12.2016 besitzt Google keine Marktbeobachtungsverpflichtung und haftet erst bei angezeigter Rechtsverletzung. Grundlage der Auseinandersetzung war ein im Jahr 2012 erschienener Beitrag auf einer Internetplattform, in welchem den Klägern unter anderem islamfeindliche Äußerungen vorgeworfen und sie unter anderem als Rassisten bezeichnet wurden.

Die Kläger forderten aufgrund einer Persönlichkeitsrechtsverletzung von der Suchmaschine die Entfernung des Links auf diese Artikel, der bei Eingabe ihres Namens in der Trefferliste erschien. Der Forderung der Kläger zur Löschung und Sperrung des Links kam Google außergerichtlich nach. Nach der Löschung von Google wurden die Beiträge auf eine andere Seite derselben Internetplattform verschoben, so dass bei Eingabe des Namens der Kläger in der Trefferliste erneut der Link zu den Beiträgen auf der Internetplattform erschien. Nun verlangten die Kläger von Google, dass bei Eingabe ihres Namens kein Link die Hauptdomain der Internetplattform angezeigt werden und zwar unabhängig von der konkreten Suchanfrage. Diese Forderung hat Google abgelehnt.

Das Oberlandesgerichts Karlsruhe hat die Klage vollständig abgewiesen, obwohl in erster Instanz die Kläger noch zum Teil Recht erhielten. Der Senat betont, dass den Klägern keinerlei Ansprüche gegen Google zustünden, selbst wenn die verlinkten Beiträge ihre Persönlichkeitsrechte verletzen würden. Diese hätten die Verpflichtung, die rechtsverletzenden Links Google mitzuteilen. Eine darüberhinausgehende Verpflichtung von Google nicht angezeigte Links aufzuspüren und auf etwaige Persönlichkeitsrechtsverletzungen zu überprüfen bestehe nicht. Die einzige Verpflichtung des Suchmaschinenbetreibers bestehe in der Sperrung von konkret rechtsverletzenden Links, welche der betroffene angezeigt habe.

Fazit:

Die Entscheidung mag zwar politisch zu kritisieren sein, rechtlich ist sie die einzig richtige. So existiert aufgrund des allgemeinen durch den Bundesgerichtshof bereits vor Jahren festgestellten „Notice-and-takedown-Verfahren“ stets die Verpflichtung des Suchmaschinenbetreibers konkret angezeigten rechtswidrigen Drittcontent im Wege eines Links zu sperren. Hierfür ist die Darlegung und Anzeige der Rechtswidrigkeit eines verlinkten Beitrags gegenüber Google zwingend erforderlich. Darüber hinausgehende eigenständige Prüfungsverpflichtungen trifft den Suchmaschinenbetreiber für rechtswidrigen Drittcontent gleichwohl nicht. Dies mag zwar zu unbefriedigenden Ergebnissen führen, da das vorliegende Beispiel belegt, das rechtswidrig angezeigte Drittcontent nach der Sperrung durch Google durch ein leichtes Verschieben auf der Webseite oder sonstige technische Maßnahmen wieder angezeigt werden können. Nichtsdestotrotz ist dieser Nachteil hinzunehmen mit der Folge, dass der Rechteinhaber die Verpflichtung besitzt, eigenständig eine regelmäßige Überwachung und Anzeige gegenüber vorzunehmen.

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