Das LG Hamburg hat mit Beschluss vom 07. Juni 2016 entschieden, dass ein fehlender Link auf die europäische OS-Schlichtungsplattform eine Wettbewerbsverletzung darstellt. Wir hatten über diese seit dem 9. Januar 2016 existierende neue Pflicht der Online-Händler zum Hinweis und zur Verlinkung auf eine europäische Schlichtungsplattform bereits berichtet. https://ip-blogger.de/blog/e-commerce/neue-informationspflichten-seit-09-januar-2016.html
Das LG Hamburg bejaht nun im vorliegenden Fall im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens einen Wettbewerbsverstoß bei dem Fehlen des Hinweises und des Links. Hierbei hat es als erstes deutsches Gericht auch angedeutet, wo der Hinweis und Link auf der Homepage aufgenommen werden kann, nämlich im Impressum, dem Kontaktfeld oder den AGB.
Fazit:
Die Entscheidung ist sicher richtig, da der Hinweis und Link aus Verbraucherschutzgründen vorzunehmen ist. Vor dem Hintergrund der Bejahung der örtlichen Zuständigkeit für Internetstreitigkeiten durch das LG Hamburg, da die Internetseite im Gerichtsbezirk zugänglich ist, sollte der Hinweis und Link unbedingt in den eigenen Angeboten enthalten sein. Anderenfalls drohen zumindest über ein Abmahnung Kosten für mindestens ca. € 600,- da die Kammer den Streitwert auf € 8.000,- festgesetzt hat.