Verletzung der Bildrechte einer zufällig neben einem Prominenten fotografierten Person

Der BGH hat im Rahmen einer interessanten Grundsatzentscheidung mit Urteil vom 21. April 2015 sich zur Frage der Veröffentlichung von Bildern von Prominenten beschäftigt, bei de-nen im Hintergrund zufällig identifizierbare Personen erkennbar sind. Streitgegenstand war die Abbildung eines Fotos in der Bildzeitung anlässlich eines Raubüberfalls auf einen be-kannten Profifußballer auf der Ferieninsel Mallorca. Das Foto war überschrieben mit der Headline „Sonne, Strand, Strauchdiebe … Gestern sahen wir …-Star A.25 in pikanter Frauenbegleitung am Ballermann. Jetzt wurde er Opfer einer Straftat.“ Auf dem Foto selbst war der bekannte Fußballer am Strand von El Arenal abgebildet. Im Hintergrund war die Klägerin im Bikini auf einer Liege am Strand zu erkennen.

Der BGH verurteilte diese Art der Bildberichterstattung als Verletzung der Persönlichkeitsrechte der erkennbaren Klägerin. Diese habe zu einer solchen Bildveröffentlichung kein Ein-verständnis gegeben und werde erkennbar in einer privaten Situation am Strand in identifi-zierbarer Weise abgebildet.

Eine Ausnahmeregelung, welche die Bildberichterstattung ohne die Einwilligung der Klägerin möglich machte, verneinte der BGH. Hierbei stellte er insbesondere fest, dass es ohne weiteres für den veröffentlichten Verlag möglich gewesen wäre, die Klägerin durch Verpixelung oder Balken unkenntlich zu machen. Auch die Ausnahmeregelung des Kunsturhebergesetzes führen nach Ansicht des BGH zu keiner anderen Bewertung, da insbesondere die am Strand liegende und erkennbare Klägerin nicht als „Beiwerk“ gezeigt wird, da die Person nicht neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeiten, welche hier das Bild prägt, zufällig als „Beiwerk“ auf dem Foto erschienen sei.

Der Senat stellte fest, dass selbst im Falle der unterstellten Annahme des zufälligen Erscheinens anderer Personen auf einem Foto, dieses in keinem Fall die Abbildung einer Person rechtfertige, welche ein berechtigtes Interesse an der Anonymität in der privaten Situation besitze.

Dieses Abwägungsinteresse werde noch durch die Überschrift in dem Zusammenhang mit der Bildberichterstattung bestärkt, welche von „einer pikanten Frauenbegleitung“ sprach.

Fazit:

Die Entscheidung ist nicht nur bei der Berichterstattung über promiente Personen, sondern bei sämtlichen Werbefotos auf öffentlichen Plätzen von hoher Praxisrelevanz. So machen wir immer wieder die Erfahrung, dass bei Berichterstattungen von öffentlichen Ereignissen auf öffentlichen Plätzen im Hintergrund erkennbare Personen erscheinen. Insofern sollte vor der Veröffentlichung eines entsprechenden Werbefotos immer geprüft werden, ob im Gesamtkontext des Fotos unter Berücksichtigung der werblichen Einbindung es nicht besser ist, die Personen durch entsprechende Verpixelungen oder Balken unkenntlich zu machen.

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