Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 23. Oktober 2025 entschieden, dass ein Unternehmen seine Rabattaktionen mit festem Enddatum nicht nach Belieben verlängern darf, wenn zuvor ein konkretes Ablaufdatum beworben wurde.
Fitness First hatte auf seiner Website eine zeitlich befristete Rabattaktion für Fitnessstudioverträge beworben, unter anderem mit einem auffälligen Banner „nur bis 25. Juni“ und einem rückwärts laufenden Countdown.
Nach Ablauf der Frist wurde die Aktion jedoch weiterhin angeboten und mehrfach mit neuem Enddatum verlängert, wobei lediglich in kleiner Schrift auf eine mögliche Verlängerung „vorbehalten“ hingewiesen wurde.
Verbraucher gingen aufgrund der beworbenen Befristung davon aus, dass das Angebot nur kurzfristig gelte, und wurden durch die wiederholten Verlängerungen getäuscht.
Das LG Frankfurt a.M. stellte klar, dass die Verlängerung die besondere Anlockwirkung eines Countdowns ausnutze, um Verbraucher zu einer schnellen Entscheidung zu bewegen, und dass Hinweise wie „Verlängerung vorbehalten“ in diesem Zusammenhang nicht ausreichend seien. Die beworbene Befristung führte dazu, dass Verbraucher unter Druck gesetzt wurden, das Angebot ohne ausreichenden Vergleich mit anderen Anbietern anzunehmen.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig; das Berufungsverfahren vor dem OLG Frankfurt a.M. läuft (Az.: 6 U 294/25).
Fazit:
Das Urteil des LG Frankfurt ergeht zu einem „alten Hut“, der Irreführung über das Ende einer zeitlich befristeten Rabattaktion. Hierüber haben wir schon vor über 10 Jahren vor Gericht gestritten. Entscheidend ist, dass eine mögliche Absicht der Verlängerung ist die befristete Werbung so deutlich aufgenommen werden muss, dass Sie am Blickfang der Befristung teilnimmt und der Vorbehalt der Verlängerung von dem Verbraucher wahrgenommen wird. Insofern sind die Hinweis in der Urteil missverständlich, der Vorbehalt der Verlängerung reichen nicht aus. Dies ist stets die Frage der Gestaltung der Werbung und des Vorbehaltshinweises. Wenn dieser nicht hinreichend deutlich wird, entsteht ein irreführender Eindruck, der den Verbraucherschutz verletzt und den Anreiz zu überstürzten Kaufentscheidungen setzt.

