AG Düsseldorf: LinkedIn-Kontakt rechtfertigt keine Werbe-E-Mails

Das Amtsgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 20. November 2025 entschieden, dass ein einfacher LinkedIn-Kontakt nicht das Recht begründet, dem anderen ungefragt Werbe-E-Mails zu senden.

Der Geschäftsführer einer klägerischen GmbH und der Beklagte, ein IT-Dienstleister, waren auf LinkedIn miteinander vernetzt.

Im April und Mai 2025 verschickte der Beklagte zwei Werbe-E-Mails an die GmbH, ohne dass hierfür eine Zustimmung vorlag.

Die Klägerin forderte Unterlassung und die Erstattung der Anwaltskosten.

Das Gericht gab der Klage statt. Es stellte klar, dass der Versand von Werbe-E-Mails ohne ausdrückliche Zustimmung rechtswidrig ist. Eine Vernetzung auf LinkedIn oder einer anderen sozialen Plattform reicht nicht aus, um elektronische Nachrichten zu rechtfertigen. Eine solche Werbung stellt eine unzumutbare Belästigung dar und verletzt den geschäftlichen Betrieb des Empfängers. Aus der bloßen Verbindung in einem sozialen Netzwerk oder der Nutzung einer öffentlich einsehbaren geschäftlichen E-Mail-Adresse kann keine ausdrückliche Einwilligung abgeleitet werden:

Fazit:

Die Entscheidung ergeht zu einem häufigen Missverständnissen auf LinkedIn. Für den Versand von Werbe-E-Mails ist auch auf der Plattform wie im Übrigen auf jeder anderen Social Media Plattform auch eine ausdrückliche Zustimmung erforderlich. Eine LinkedIn-Verknüpfung oder öffentlich zugängliche E-Mail-Adressen rechtfertigen keine Werbung, eine mutmaßliche oder konkludente Einwilligung genügt nicht.

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