Das Landgericht Hanau hat mit Urteil vom 5. November 2025 entschieden, dass ein Mobilfunkanbieter zeitlich befristete Online-Angebote nicht wiederholt als „Aktion“ mit Countdown bewerben darf.
Das Unternehmen hatte auf seiner Website einen sogenannten Valentinstags-Tarif mit 50 GB Datenvolumen für 9,99 Euro pro Monat bei 24 Monaten Laufzeit beworben.
Das Angebot war jeweils befristet und mit einem Countdown versehen. Nach Ablauf der Frist wurde das Angebot jedoch mehrfach mit neuer Befristung und erneutem Countdown beworben, später unter anderem Namen, während die Konditionen unverändert blieben.
Das LG Hanau bewertete dies als irreführend und wettbewerbswidrig. Verbraucher gingen aufgrund des Countdowns davon aus, dass der günstige Tarif nur kurzfristig verfügbar sei, und wurden durch die wiederholten Verlängerungen getäuscht. Entscheidend für die Kunden waren Preis, Datenvolumen und Vertragslaufzeit, nicht der Name der Aktion.
Durch den Countdown erzeugte das Unternehmen künstlichen Zeitdruck, der die Kaufentscheidung beeinflusste. Das Gericht stellte klar, dass Verbraucher nicht damit rechnen, dass ein vermeintlich einmaliges Angebot unmittelbar nach Ablauf erneut verfügbar sei.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Fazit:
Das Urteil des LG Hanau verdeutlicht, dass die wiederholte Bewerbung eines zeitlich befristeten Angebots irreführend ist, wenn Verbraucher dadurch in die Irre geführt werden und künstlicher Zeitdruck erzeugt wird. Eine Änderung des Aktionsnamens oder die erneute Fristsetzung ändert nichts an der Täuschung über die Verfügbarkeit des Angebots.

