LG Frankfurt a.M.: Irreführende Rabattpreise bei „Black Friday“-Woche

Das Landgericht Frankfurt a.M. hat mit Urteil vom 14. April 2025 entschieden, dass die Fortführung eines rabattierten Verkaufspreises über eine angeblich zeitlich begrenzte „Black Friday“-Aktion hinaus eine wettbewerbswidrige Irreführung darstellt.


Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Online-Händler während der „Black Friday Woche“ schnurlose In-Ear-Kopfhörer mit einem angeblich stark reduzierten Preis von 59 EUR statt ursprünglich 99,99 EUR beworben.

Nach Ablauf der Aktionswoche blieb der reduzierte Preis jedoch bestehen – zeitweise wurde das Produkt sogar noch günstiger angeboten.

Das LG Frankfurt a.M. sah in diesem Verhalten eine unzulässige Irreführung im Sinne des § 5 UWG. Verbraucher würden bei einer beworbenen Rabattaktion mit zeitlicher Befristung davon ausgehen, dass das Angebot nach Ablauf der Aktion nicht mehr zu denselben Konditionen erhältlich sei. Der erzeugte Entscheidungsdruck basiere somit auf einem falschen Eindruck über die tatsächliche Preisgestaltung: „Der Verkehr wird nämlich irregeführt, wenn für die Sonderaktion mit einer zeitlichen Beschränkung geworben wird, dann aber auch nach Ablauf weiterhin die reduzierten Preise verlangt werden.“

Die Beklagte habe zudem keine nachvollziehbare Begründung für die Preisfortführung geliefert. Zwar dürften Unternehmen grundsätzlich ihre Preise frei festlegen, dies gelte jedoch nur im Rahmen der geltenden Gesetze. Irreführende Preiswerbung sei auch im Kontext freier Preisbildung nicht zulässig.

Fazit:

Rabattaktionen wie die „Black Friday Woche“ dürfen nicht als bloßes Werbemittel eingesetzt werden, wenn die beworbenen Sonderpreise tatsächlich dauerhaft gelten. Wer eine zeitliche Befristung vorgibt, muss sich auch daran halten oder zumindest eine Verlängerung in der Werbung in Aussicht stellen, andernfalls drohen rechtliche Konsequenzen wegen irreführender Preisgestaltung.

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