LG Düsseldorf: Werbung mit „FußARTZ“ durch Podologen irreführend, da Verwechslung mit Arztbegriff

Das Landgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 31. Oktober 2024 entschieden, dass die Verwendung des Begriffs „FußARTZ“ durch eine Podologin in ihrer Werbung irreführend ist, da eine erhebliche Verwechslungsgefahr mit der Berufsbezeichnung „Arzt“ besteht.

Die Beklagte, eine Podologin, hatte auf ihrem Praxisschild den Titel

„FußARTZ Medizinische Fußpflege Podologische Praxisgemeinschaft“

verwendet.

Die Wettbewerbszentrale beanstandete diese Werbung aufgrund der Nähe zur Bezeichnung „Arzt“, die nur approbierte Ärzte führen dürfen. Die Beklagte argumentierte, dass sie den Familiennamen „Artz“ trage und deshalb berechtigt sei, diese Bezeichnung zu verwenden.

Das Gericht entschied jedoch, dass der Titel „FußARTZ“ durch die sprachliche und schriftbildliche Ähnlichkeit mit „Arzt“ irreführend sei, insbesondere im medizinischen Kontext. Der Verbraucher könne den Eindruck gewinnen, dass in der Praxis entweder ein Arzt tätig sei oder die Dienstleistungen unter ärztlicher Aufsicht erbracht würden.

Fazit:

Das Urteil des LG Düsseldorf verdeutlicht, dass die Verwendung von Begriffen, die eine Verwechslungsgefahr mit geschützten Berufsbezeichnungen wie „Arzt“ hervorrufen, wettbewerbswidrig ist, selbst wenn der verwendete Begriff in einem familiären Kontext (wie ein Nachname) steht. In diesem Fall konnte die Beklagte die Irreführung durch den Begriff „FußARTZ“ nicht entkräften, da die sprachliche Nähe und der medizinische Kontext zu einer Verwechslung führen können. Dies zeigt, wie wichtig es für Dienstleister im Gesundheitswesen ist, klare und nicht irreführende Bezeichnungen zu wählen.

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