LG Düsseldorf: Werbung mit „FußARTZ“ durch Podologen irreführend, da Verwechslung mit Arztbegriff

Das Landgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 31. Oktober 2024 entschieden, dass die Verwendung des Begriffs „FußARTZ“ durch eine Podologin in ihrer Werbung irreführend ist, da eine erhebliche Verwechslungsgefahr mit der Berufsbezeichnung „Arzt“ besteht.

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