OLG Nürnberg: 30-Tage-Bestpreis-Werbung wettbewerbswidrig

Das OLG Nürnberg hat mit Urteil vom 24.09.2024 die Werbung mit einem „30-Tage-Bestpreis“ eines Lebensmitteldiscounters verboten.

In dessen Werbeprospekt bewarb dieser ein Lebensmittel mit einem prozentualen Preisvorteil von „-36%“. Darunter standen der derzeit für das Produkt verlangte Rabattpreis von „4,44 €“ und der als durchgestrichen gekennzeichnete zuvor verlangten Preis für das Produkt von „6,99 €“. Hinter der Preisangabe von „6,99 €“ befand sich eine hochgestellte Fußnote 1, die auf folgenden Fußnotentext verwies:

„bisheriger 30-Tage-Bestpreis, außer (beworbenes Produkt)“.

Das beworbene Produkt war in der Vorwoche für 6,99 € und zwei Wochen zuvor bereits für 4,44 € erhältlich.

Das Oberlandesgericht Nürnberg sah in dieser Kombination der Preisinformation eine irreführende Werbung. Für den Käufer werde bei dieser Darstellung aus der Werbeanzeige nicht hinreichend klar, dass sich die dargestellte Preisermäßigung auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage bezieht. Zu dieser Preisinformation ist der Händler jedoch nach einer seit 2022 geltenden Vorschrift in der Preisangabenverordnung verpflichtet. Der Senat entschied nun, dass der Verbraucher aufgrund dieser Vorschrift den niedrigsten Preis, den der Händler innerhalb der letzten 30 Tage vor der Preisermäßigung angewendet hatte, anhand der konkreten Angaben in der Werbung leicht ermitteln können muss.

Gibt ein Verkäufer in einer Produktwerbung weitere Preise zu der beworbenen Ware an, muss die Werbeanzeige derart gestaltet sein, dass klar und eindeutig ist, dass sich die Preisermäßigung auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage bezieht. Dies gelte auch bei der Werbung mit einem „Bestpreis“.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das OLG hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Fazit:

Die Entscheidung des OLG ist sicherlich diskutable. Die Berufung auf die Änderung des Preisangabenrechts in 2022 ist sicher nicht unumstritten, da die Anwendung der Referenzangabe des niedrigsten Preises der letzten 30 Tage gerade nicht gilt, wenn der Werbende nicht mit einem Einzelrabatt wirbt, sondern eine Verkaufsaktion durchführt, zu welcher auch die Gewährung eines Bestpreises gehören könnte. Das Urteil des OLG bietet dem BGH die Möglichkeit zu den neuen Anforderungen bei Rabattwerbungen eine Klarstellung vorzunehmen. So ist im Zuge der letzten Reform des Preisangabenrechts in 2022 die Verpflichtung zur Angabe des günstigsten Preises der letzten 30 Tage vor der Rabattwerbung aufgenommen worden. Dieser wird auch als „Referenzpreis“ bezeichnet. Seither existieren verschiedene Unsicherheit über die Ausnahmen zu dieser Regelung sowie nun die Konsequenz in Bezug auf die Darstellungen des Referenzpreises „Bestpreiswerbungen“. Insofern bleibt zu hoffen, dass der BGH diese Entscheidung nutzt, um für ein wenig mehr an Rechtssicherheit zu sorgen.

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