Das OLG Stuttgart hat mit Beschluss vom 06.05.2024 entschieden, dass das Werben im Internet als Klempner-, Sanitär-, Rohrbruch- oder Heizungsnotdienst dann wettbewerbswidrig ist, wenn der Werbende nicht mit dem Installateur- und Heizungsbauer-Handwerk in der Handwerksrolle eingetragen ist.
Der Kläger ist ein Wettbewerbsverband und verlangte von dem Beklagten die Unterlassung von Werbung für handwerkliche Leistungen im Wege eines Notdienstes, für welche er nicht in der Handwerksrolle eingetragen ist.
Das Landgericht hatte den Beklagten verurteilt, es zu unterlassen, für die Ausführung wesentlicher Tätigkeiten des Installateur- und Heizungsbauhandwerks mit den Begriffen Klempnernotdienst, Sanitärnotdienst, Rohrbruchnotdienst, Heizungsnotdienst und/oder Wasserschadenssanierung zu werben, ohne mit dem Installateur- und Heizungsbauhandwerk in der Handwerksrolle eingetragen zu sein. Ferner hat es den Beklagten zur Erstattung von Abmahnkosten verurteilt.
Der Beklagte betrieb ein Gewerbe für Gebäudemanagement und war in der Handwerkskammer für bestimmte Gewerke eingetragen, jedoch nicht für das Installateur- und Heizungsbauhandwerk. Gleichwohl benutzte er diese Bezeichnungen in seiner Internetwerbung.
Das Landgericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Beklagte mit Oberbegriffen werbe, die begriffsimmanent dem Installations- und Heizungsbauerhandwerk zugeordnet seien. Aus der Werbung ergebe sich auch nicht, dass der Beklagte nur ein Minderhandwerk ausübe. Das Wort „Notdienst“ vermittle nicht, dass es sich dabei nicht um eine Maßnahme handele, die nicht dem Kernbereich eines Handwerks zugeordnet seien. Es bedeute auch nicht zwingend nur provisorische Maßnahmen.
Dieser Ansicht folgte das OLG und betonte, dass das Landgericht zutreffend festgestellt habe, dass der Beklagte mit den streitgegenständlichen Werbeangaben und der Durchführung der entsprechenden Tätigkeiten gegen § 1 HandwO verstoßen hat, wonach der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe nur den in der Handwerksrolle eingetragenen Personen gestattet ist.
Fazit:
Die Entscheidung verdeutlich erneut, dass im Bereich der Werbung für handwerkliche Tätigkeiten unbedingt auf die existierenden Zulassungen und Eintragungen in der Handwerksrolle des Werbenden abgestellt werden sollte. Dis gilt insbesondere, wenn mit allgemeinen Oberbegriffen geworben wird.