Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 30.12.2014 entschieden, dass die Rechtsprechungsgrundsätze zur Werbung mit Warentests auch für die Werbung mit Prüfsiegeln gelten.
Streitgegenstand war die Werbung eines Online-Shops für einen Haarentferner mit einem Preis von € 199,00 mit dem Prüfsiegel des TÜV Rheinland „LGA tested Safety“ sowie „LGA tested Quality“ ohne Fundstellenangabe, wie nachstehend abgebildet.
Der klagende Wettbewerbsverein beanstandete die Werbung als wettbewerbswidrig, da mit der nicht vorhandenen Fundstelle zu den Prüfkriterien des Siegels des TÜV Rheinland ein wesentliches Merkmal des Prüfsiegel nach § 5 a Abs. 2 UWG fehle, welche für die informierte Entscheidung des Verbrauchers analog der Werbung mit Testergebnissen notwendig sei.
Das OLG Düsseldorf folgte der Argumentation der Klägerin und verurteilte den Betreiber des Online-Shops zukünftig mit Prüfsiegeln ohne entsprechende Fundstellen zu werben.
Der Senat setzte sich in seiner ausführlichen Urteilsbegründung mit den Rechtsprechungsvorgaben für die Fundstellenangabe bei Werbungen mit Warentests auseinander und kam im Ergebnis dazu, dass für die Werbung mit Prüfsiegeln dieselben Grundsätze gelten müssen. Insofern sei die Fundstellenangabe eines Prüfsiegels für den Verbraucher mit der Möglichkeit sich näher über die zu Grunde liegenden Prüfkategorien und Prüfkriterien zu informieren eine wesentliche und für die spätere Kaufentscheidung des beworbenen Produkts maßgebliche Information, welche er für eine informierte Entscheidung im Zusammenhang mit dem beworbenen Produkt benötige. Dies gelte auch bei Prüfsiegeln durch anerkannte und namhafte Prüfinstitutionen wie in der vorliegenden Fallgestaltung des TÜV Rheinland. Aufgrund der in der Vergangenheit immer wieder auftretenden Missbrauchsfälle durch den Einsatz von Prüfsiegeln, insbesondere auch durch private Organisationen, solle der Verbraucher die Möglichkeit einer näheren Information mit den zu Grunde liegenden Prüfkriterien besitzen und sich nicht blind auf die entsprechenden Siegel verlassen müssen. In diesem Zusammenhang spiele eine aktuelle Studie des Bundesverbands der Verbraucherzentrale mit dem Titel „Orientierung im Siegelwald“ eine maßgebliche Rolle, welche die Verunsicherung der Verbraucher durch die Vielzahl an privaten Prüfsiegeln mit entsprechender Intransparenz dokumentiere. Ausgehend hiervon soll der Verbraucher auch bei professionellen und hochtechnischen Produktprüfungen die Möglichkeit haben, sich über die Details näher zu informieren.
Etwaige Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse der Werbenden könnten zu einer Einschränkung der Informationspflicht im Zusammenhang mit den zu Grunde liegenden Prüfkategorien und Prüfkriterien führen, aber nur wenn die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse konkret benannt würden. In diesem Fall hielt es der Senat gleichwohl für zumutbar, dass der Werbende auf seiner eigenen Internetseite die zu Grunde liegenden Prüfkategorien und Prüfkriterien so zusammenfasst, dass seine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht tangiert werden, allerdings das Informationsinteresse der Verbraucher erfüllt wird.
Diese Informationspflicht gelte auch unabhängig von einem Konflikt mit Betriebs- du Geschäftsgeheimnissen sowie für den Vorhalt etwaiger der Prüfung zugrundeliegender Unterlagen. Alternativ ließ der Senat einen externen Link auf eine Drittseite wie die von dem TÜV Rheinland betriebene Internetseite www.certipedia.com zu. Der Hinweis auf eine bloße Kontaktaufnahme gegenüber dem Werbenden für nähere Auskünfte ließ der Senat ausdrücklich nicht genügen.
Fazit:
Nach dieser Entscheidung ist im OLG Bezirk Düsseldorf für die zukünftige Werbung mit TÜV Prüfsiegeln in jedem Fall eine Fundstelle anzugeben. Dabei sind entweder auf der eigenen Website die zu Grunde liegenden Prüfkategorien und Prüfkriterien des Prüfsiegels dem Verbraucher zusammenzufassen oder auf die Seite des Anbieters des Siegels zu verlinken, wenn dort sich die notwendigen Informationen befinden. Diese Grundsätze können auch auf die Werbung mit Auftragstests übertragen werden. Eine – wie in der Vergangenheit teilweise praktizierte – Kontaktaufnahmemöglichkeit des Werbenden gegenüber dem Verbraucher zum Erhalt näherer Auskünfte ist zukünftig nicht mehr ausreichend. Wir empfehlen vor diesem Hintergrund sowie der momentan im Rahmen der Informationspflichten bei einer Aufforderung zum Kauf in Kurzanzeigen streitig diskutierte und noch nicht entschiedene Frage eines zulässigen Medienbruchs bei Printwerbung dringend um die Überprüfung der eigenen Marketingstrategie durch einen Fachmann im Wettbewerbsrecht, um Abmahnungen zu vermeiden.