LG Frankenthal: Keine Freigabe Wohnraumfotos im Online-Exposé DSGVO-Verstoß

Das LG Frankenthal hat mit Urteil vom 04.06.2024 entschieden, dass ein Makler für die Verwendung von Fotos einer Immobilie für ein Exposé die Einwilligung der Bewohner des Hauses benötigt, da die Bilder von bewohnten Räumen personenbezogene Daten nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sind.

Kläger war ein Ehepaar aus dem Rhein-Pfalz-Kreis, welche wegen Verletzung ihrer Privatsphäre einen Makler verklagt hatte, den sie selbst ins Haus gelassen hatten, damit die Bilder gemacht werden konnten. Der beklagte Makler sollte die von dem Ehepaar gemietete Doppelhaushälfte in der Nähe von Speyer verkaufen. Das beauftragte Maklerbüro wollte ein aussagekräftiges Online-Exposé erstellen und brauchte dafür Fotos von den Innenräumen der bewohnten Immobilie. Dazu ließ das Paar Mitarbeiter des Maklerbüros an einem abgesprochenen Termin in ihr Zuhause.

Nachdem das Ehepaar von mehreren Seiten auf die Internetfotos ihrer Wohnung angesprochen worden war, fühlte es sich jedoch zunehmend unwohl, demaskiert und hatte das Gefühl, beobachtet zu sein. Obwohl der Makler die Bilder sofort wieder aus dem Netz nahm, machte es einen immateriellen Schaden für sich geltend, der allein durch die Löschung nicht gutgemacht sei. Es verlangte ein Schmerzensgeld, das es schließlich auch vor Gericht durchzusetzen versuchte.

Das LG wies die Klage ab, da durch das Verhalten der Kläger diese stillschweigend in die Anfertigung und auch in die Verwendung der Bilder eingewilligt hätten.

Eine ausdrückliche oder gar schriftliche Einwilligung verlange die DSGVO nicht, so dass die einmal erteilte Einwilligung jederzeit widerruflich sei. Gleichwohl werde eine erteilte Einwilligung nicht unwirksam und bleibe bestehen, auch wenn nicht über die jederzeitige Widerrufsmöglichkeit belehrt wurde.

Fazit:

Das Urteil entspricht der gerichtlichen Praxis zum Persönlichkeitsrecht und der DSGVO. So sollte unbedingt durch einen Makler aus Beweisgründen eine schriftliche Einwilligung zur Verwendung von Bildern aus bewohnten Innenräumen eingeholt werden, wenn keine freigestellten Bilder verwendet werden sollen. Hierbei ist der Bewohner darüber zu belehren, dass eine Einwilligung jederzeit in der Zukunft widerrufbar ist und dass im Fall eines Widerrufs die bisherige Veröffentlichung nicht tangiert wird.

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