LG Karlsruhe: Werbung für Desinfektionsmittel mit „hautfreundlich“ und „ökologisch“ wettbewerbswidrig

Das LG Karlsruhe hat mit Urteil vom 25.03.2021 die Bezeichnung eines Desinfektionsmittels als „ökologisch“ und „hautfreundlich“ als wettbewerbswidrig verboten.

Die verklagte Drogeriemarktkette vertrieb ein Desinfektionsmittel, welches u.a. mit dem Dermatest-Siegel „sehr gut“ ausgezeichnet worden ist. Eine solche Bewertung wird nur an Ware vergeben, bei der der Hautkontakt mit dem Testprodukt bei mindestens 30 Probanden keine produktbezogenen Reaktionen hervorgerufen hat.

Auf dem Etikett hieß es:

„ökologisches Universal-Breitband-Desinfektionsmittel“, „hautfreundlich“ und „Bio“.

Das LG Karlsruhe nahm einen Wettbewerbsverstoß für alle drei Aussagen an.

Die Werbeaussage mit „bio“ insbesondere in Zusammenhang mit der Bezeichnung als „haufreundlich“ werden durch den Verbraucher als gesundheitliche Verbesserung der Haut aufgefasst. Der Verbraucher erwarte einen positiven Effekt und nicht lediglich die Abwesenheit von unerwünschten Nebenwirkungen. Das Produkt sei aber lediglich hautneutral, so dass eine Irreführung vorliege.

„Durch die Bezeichnung „bio/ökologisch“ verbinde der Verbraucher eine rein natürliche, keine chemische Substanzen enthaltende Beschaffenheit des betreffenden Produkts. Dies treffe ebenfalls nicht zu, da in den angegebenen Inhaltsstoffen elektrochemisch aktiviertes Salz und Natriumhypochlorit enthalten sei. Im Übrigen verbinde der Verbraucher mit den Bezeichnungen eine umweltschonende und umweltfreundliche Abbaubarkeit des Stoffes, die bei einem Desinfektionsmittel ausgeschlossen sein dürfte, nachdem es gerade Zweck des Produkts ist, Mikroorganismen abzutöten.

Der Verbraucher erwartet bei einer Bezeichnung als „hautfreundlich“, dass sich das Produkt auf seine Haut positiv auswirke und nicht nur unschädlich ist. Andernfalls hätte die Beklagte den gängigen und dem durchschnittlichen Verbraucher bekannten Begriff „hautneutral“ verwenden können. Bereits aufgrund der Abweichung von „neutral“ zu „freundlich“ werde beim Verbraucher der Eindruck geweckt, er fördere – in welcher Form auch immer – das Wohlbefinden seiner Haut.

Fazit:

Die Entscheidung ist in der Sache richtig und ein gutes Beleg, dass bei gesundheitsbezogenen Werbeaussagen stets ein strenger Maßstab durch die Rechtsprechung angelegt wird.

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