OLG Frankfurt a.M.: Irreführende Werbung mit „Bio-Mineralwasser“

Das OLG Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 04.05.2021 zahlreiche auf die “Bio-Qualität“ bezogene Werbeaussagen verboten, da der Verbraucher von einem als „Premiummineralwasser in Bio Qualität“ beworbenem Wasser erwarte, dass es unbehandelt sei, was nicht Fall ist, wenn es den Anforderungen an die Mineral- und Tafelwasserverordnung (MTVO) nicht genüget und deshalb nachbehandelt werden müsse.

Gegenstand des Streits sind Werbeaussagen für ein Mineralwasser. Dieses wird u.a. wie folgt beworben:

„Premiummineralwasser in Bio-Qualität“ sowie
„reines Naturprodukt, das im Vergleich zu vielen anderen Wasserarten nicht behandelt wird“.

Das Wasser enthält bei Förderung aus der Quelle einen Arsengehalt, der nach der MTVO zu hoch ist. Zur Reduzierung des Arsengehalts wird das Rohwasser vor Abfüllung für etwa 10-30 Minuten durch einen manganhaltigen Sand geleitet. Anschließend findet noch eine mechanische Partikelfilterung statt.

Das OLG führt aus, dass die auf „Bio-Qualität“ des Mineralwassers bezogenen Werbeaussagen irreführend seien, da der Verbraucher bei einem mit dem Zusatz „Bio“ bezeichneten Mineralwasser nicht nur erwarte, dass es deutlich reiner sei als herkömmliche Mineralwasser, sondern auch unbehandelt, da es von Natur aus bestimmte Reinheitserfordernisse erfülle.

Entgegen der durch die Werbung verursachten Verkehrserwartung handele es sich hier jedoch nicht um ein unbehandeltes natürliches Produkt. Das geförderte Rohwasser weise vielmehr einen nach der MTVO unzulässig hohen Arsenanteil auf, welcher die Durchleitung durch Mangansand erfordere.

Ob es sich bei der Durchleitung um einen physikalischen oder – wohl naheliegender – chemischen Vorgang handele, könne offenbleiben. Jedenfalls gehe die Behandlung über das bloße Herausfiltern von gelösten Schwebeteilchen hinaus, so dass kein unbehandeltes Naturprodukt mehr vorliege.

Sei die Bewerbung als Mineralwasser mit „Bio-Qualität“ irreführend, treffe dies auch auf das Siegel „Premiummineralwasser in Bio Qualität“ zu.

Fazit:

Das Urteil ist zutreffend. Die ständige Rechtsprechung hat im Lebensmittelbereich einen strenger Maßstab zur Werbung mit „Natur- und Bioprodukten“ angelegt, der nicht nur in der Werbung für das Produkt zu beachten ist, sondern auch bei der Vergabe entsprechender Siegel.

Simple Share Buttons