OLG Frankfurt: Rabattaktion „Olympia Spezial“ kein Verstoß gegen Olympiaschutzgesetz

Das OLG Frankfurt hat mit Urteil vom 01.11.2018 die Kampagne einer Fitnessstudiokette mit den Werbeaussagen „Olympia Spezial“ und „Wir holen Olympia in den Club“ für reduzierte Mitgliedsbeiträge während der olympischen Spiele nicht als Verstoß gegen das Olympiaschutzgesetz angesehen.

Im vorliegenden Verfahren klagte der deutsche olympische Sportbund gegen eine Fitnessstudiokette, welche anlässlich der olympischen Sommerspiele in Brasilien eine Rabattaktion ihrer Mitgliedsbeiträge mit den Werbeslogans beworben hatte

„Olympia Spezial“,
„Wir holen Olympia in den Club“ und
„Training wird olympisch“.

Die Klägerin war der Ansicht, dass die Slogans gegen das Olympiaschutzgesetz verstoßen, da als olympische Bezeichnung die Wörter „Olympia“ sowie „olympisch“ geschützt sind und es Dritten untersagt ist, diese Bezeichnungen so zu verwenden, dass eine Verwechslungsgefahr hierdurch ausgelöst oder die Wertschätzung der olympischen Spiele ausgenutzt wird. Das Landgericht Frankfurt hat die Klage bereits abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung wurde von dem Oberlandesgericht Frankfurt zurückgewiesen.

Der Senat erklärte, dass aufgrund der vorliegenden Werbekampagne keine Verwechslungsgefahr entstehe, insbesondere keine Fehlvorstellung über die mögliche Sponsoreneigenschaft der werbenden Fitnessstudiokette. Die bloße blickfangartige Hervorhebung der Bezeichnung „Olympia“ und „olympisch“ reiche hierfür nach Ansicht des Senats nicht aus, da der angesprochene Verkehr aus Erfahrung bei vergleichbaren Sportereignissen wisse, dass die Sponsorenstellung des werbenden Unternehmens durch entsprechende Hinweise in der Werbung deutlich herausgestellt werde. Hieran fehle es im Rahmen der angegriffenen Kampagne. Eine Ausnutzung der Beeinträchtigung der Wertschätzung der olympischen Spiele liege ebenfalls nicht vor, da hierfür eine unmittelbare Übertragung der besonderen Wertschätzung der olympischen Spiele auf die beworbene Ware oder Dienstleistung erfolgen müsse. Hierfür sei im Rahmen der angegriffenen Kampagne erforderlich, dass der angesprochene Verkehr die Werbeaussagen so verstehe, dass die Mitgliedschaft in den Fitnessstudios qualitativ mit den Olympischen Spielen vergleichbar sei. Dies könne aus der Werbung nicht entnommen werden. Vielmehr handelt es sich lediglich um eine reine Assoziation mit einem zeitlichen Bezug zu den parallel stattfindenden olympischen Spielen. Dies reiche für einen solchen Imagetransfer nicht aus.

Fazit:

Die Entscheidung des OLG Frankfurt ist erfreulich und liegt auf der Linie der jüngeren OLG Entscheidungen. So hatten wir über die Entscheidung des OLG Stuttgart mit Urteil vom 08.02.2018 zu einer ähnlichen Assoziationswerbung zu den olympischen Spielen 2016 bereits berichtet. Auch in der vorliegenden Fallgestaltung stellt das OLG zutreffend fest, dass reine Assoziationserweckungen einer Werbekampagne anlässlich der Olympiade nicht geeignet ist den Ruf der olympischen Spiele zu beeinträchtigen. Erfreulich ist die eindeutige Verneinung einer möglichen Annahme einer Sponsoreneigenschaft des Werbenden durch das OLG Frankfurt. Diese Aussage kann auch für vergleichbare Assoziationswerbungen im Bereich des Ambush-Marketings anlässlich von großen Sportereignissen angewendet werden. Gleichwohl ist stets Vorsicht geboten, da die Grenze zur unzulässigen Rufbeeinträchtigung eine Einzelfallentscheidung ist.

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