Das OLG Hamm hat mir Urteil vom 16.08.2018 die Werbeaussage einer Motorrad-Fahrschule „Zum Biker in 8 Tagen“ sowie „Theorie- und Praxisgarantie“ als wettbewerbswidrig verboten, da in der Zeitspanne von 8 Tagen die gesetzlich vorgeschriebenen Unterrichtsstunden nicht dem Fahrschüler vermittelt werden kann und die Aussage „Theorie- und Praxisgarantie“ den Eindruck erwecke, der Fahrschüler erhalte in jedem Fall unabhängig von seinen Fähigkeiten die Fahrerlaubnis.
Gegenstand des Rechtsstreits war die Webeaussage einer Motorrad-Fahrschule, welche auf ihrer Internetseite in blickfangartiger Hervorhebung mit folgender Überschrift warb
„Zum Biker in 8 Tagen!“.
Im weiteren Fließtext fand sich folgender Hinweis:
„Am 7. Tag findet die theoretische und am 8. Tag die praktische Prüfung statt und schwupps, hälst Du Deinen Führerschein in den Händen.“
Darüber hinaus warb die Fahrschule mit einer hervorgehobenen Aussage
„Theorie- und Praxisgarantie“.
Das Oberlandesgericht Hamm bewertet diese Werbeaussage als wettbewerbswidrig, da nach den gesetzlichen Vorgaben der Fahrschulausbildungsordnung Fahranfänger insgesamt 16 Doppelstunden theoretischen und Fahrunterricht absolvieren müssen und die Ausbildung nicht mehr als 2 Doppelstunden pro Tag überschreiten solle. Unter Berücksichtigung dieser gesetzlichen Vorgaben sei die Werbeaussage der Fahrschule nicht zu realisieren, da ansonsten die Fahranfänger an mindestens 4 Tagen über die gesetzlich vorgegebenen 2 Doppelstunden jeweils eine weitere Doppelstunde theoretischen Unterricht ableisten müssten. Hierbei sei unerheblich, dass sich die Regelung aus der Fahrschulausbildungsordnung eine bloße „Soll-Vorschrift“ sei. Mit der Begrenzung habe der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass der durchschnittliche Fahrschüler den Unterricht nur während einer beschränkten Zeitdauer mit gebotener Aufmerksamkeit verfolgen könne. Die Regelungen aus der zugrundeliegenden Ausbildungsordnung seien im Rahmen der letzten Überarbeitung im Januar 2018 nicht verändert worden. Gleichzeitig stelle er den Verstoß einer Ordnungswidrigkeit dar, welches die Wichtigkeit der Norm unterstreiche.
Im Übrigen verstehe der angesprochene Verkehr die Werbeaussage „Theorie- und Praxisgarantie“ als Erfolgsgarantie, da durch die gewählte Formulierung der Eindruck erweckt werde, durch die Teilnahme am Fahrschulunterricht der werbenden Fahrschule werde der Fahrschüler in jedem Fall die Fahrerlaubnis erhalten.
Fazit:
Die Entscheidung verdeutlicht, dass im Rahmen von Erfolgs- und Garantiewerbungen stets Vorsicht geboten ist und nicht nur die möglichen individuellen Fertigkeiten der angesprochenen Verkehrskreise für die Werbung berücksichtigt werden dürfen, sondern auch zugrundeliegende Normen, welche den Bereich der beworbenen Dienstleistungen mitbestimmen.