LG Köln: Check24-Werbung „Nirgendwo Günstiger Garantie“ ist irreführend. Kein Anspruch auf bloße Benutzung von Wortmarken im Vergleichsportal

Das LG Köln hat mit Urteil vom 18.09.2918 entschieden, dass die Werbung von Check24 mit der „Nirgendwo Günstiger Garantie“ irreführend ist, wenn der User nicht in ausreichender Weise darüber informiert wird, dass sich die Garantie ausschließlich auf die angezeigten Tarife beschränkt und nicht alle Versicherungen im Markt erfasst. Ein Anspruch auf Unterlassung der Benutzung der Bildmarken eines nicht mit dem Vergleichsportal kooperierenden Unternehmens besteht hingegen nicht.

Eine Versicherungsgruppe, welche nicht mit dem bekannten Vergleichsportal Check24 zusammenarbeitet, verklagte dieses auf Unterlassung der Benutzung ihrer Bildmarken sowie einer Werbung für KFZ-Versicherungen. Die Klägerin stellt der Beklagten keine technische Möglichkeit zur Verfügung, ihre Tarife in Echtzeit abzurufen. Gleichwohl tauchen die Versicherungsprodukte der Klägerin jedenfalls in den Vergleichsergebnissen der Beklagten auf einer der letzten Seiten der Trefferliste unter Wiedergabe ihrer Bildmarken auf, und zwar ohne Angabe eines Preises, während für die Produkte der meisten anderen Anbieter Preise angegeben sind. Zu den Tarifen der Klägerin erscheint der Hinweis, dass eine Preisberechnung nicht möglich ist.

Das Vergleichsportal Check24 warb für seine Leistungen mit der „Nirgendwo Günstiger Garantie“. Sowohl in TV-Spots als auch der Webseite bei den KFZ-Versicherungsvergleichen hieß es:

„Nirgendwo Günstiger Garantie“

„Dank der Nirgendwo Günstiger Garantie immer die günstigsten Autoversicherungstarife“.

Auf der Online-Seite befand sich hinter dem Wort „Garantie“ sich ein kleines Symbol. Mittels Mouse-Over-Effekts erfolgte folgende Einblendung:

„(…) liefert Ihnen die besten Preise: Wir garantieren Ihnen, dass die ausgewiesenen Tarife der einzelnen Versicherer nirgendwo günstiger zu erhalten sind – auch nicht direkt beim Versicherer oder anderen Vergleichsportalen. (…)“

Das LG Köln stufte dies als irreführend ein. Der Verbraucher erwarte bei der Aussage „Nirgendwo Günstiger Garantie“, dass sämtliche am Markt erhältlichen Tarife verglichen würden und nicht nur die von Check24 genannten. Die Einschränkung, die Check24 hier vornehme, erwarte der User gerade nicht. Er gehe vielmehr davon aus, dass er das günstigste Angebot insgesamt erhalte und nicht nur das günstigste der ausgewählten Tarife. Somit werde der Kunde in die Irre geführt.

Daran ändere auch die Erläuterung mittels des Mouse-Over-Effekts nicht. Zum einen, weil im TV-Spot jeder klarstellende Hinweis fehle. Zum anderen, weil das Symbol nach dem Wort „Garantie“ auf der Webseite so klein gehalten sei, dass es mit dem bloßen Auge kaum erkennbar sei.

Dagegen liege keine wettbewerbswidrige vergleichende Werbung vor, da der Vergleich keinen reinen Preisvergleich beinhalte, sondern auch andere Faktoren wie z.B. die Deckungssumme oder der Versicherungsumfang berücksichtigt werden. Das Fehlen der Preisangabe
der Rechtsprechung steht die Unvollständigkeit des Preisvergleichs einer Objektivität nicht entgegen.

Eine Rufbeeinträchtigung durch das Erscheinen der Tarife der Klägerin am Ende der Trefferliste scheide aus, weil bei dem jeweiligen Tarif stets deutlich darüber aufgeklärt werde, dass eine Preisberechnung nicht möglich ist.

Eine Unzulässigkeit der Nutzung der Wort-/Bildmarken der Klägerin liege auch nicht vor, insbesondere sei der Ruf der Marken der Klägerin nicht unter Berücksichtigung der BGH-Entscheidung „große Inspektion für alle“ ausgenutzt worden, weil die Benutzung der Wortmarken ausreichend gewesen wäre. Das LG stellt hierzu fest, dass die Marken nicht auf der ersten Seite eines Werbeprospekts, sondern als ein Zeichen unter vielen im Rahmen ihres Versicherungsvergleichs benutzt worden sind und daher eine Ausnutzung der Wertschätzung ausgeschlossen sei.

Fazit:

Die Entscheidung ist aus 2 Gründen zu begrüßen. Zum einen ist sie ein weiteres lehrreiches Beispiel für die Blickfangrechtsprechung, nach der ein unrichtiger Eindruck durch eine blickfangartig hervorgehobene Werbeaussage nicht durch zu kleine oder flüchtige Hinweise korrigiert werden kann.

Zum anderen stellt das LG erfreulicherweise fest, dass der BGH in der häufig fehlerhaft zitierten Entscheidung „große Inspektion für alle“ keinen Unterschied zwischen einer Wort- und einer Bildmarke gemacht hat und lediglich die isolierte und blickfangartige Hervorhebung der VW Bildmarke durch ATU als Ausnutzung der Wertschätzung der bekannten Marke bewertet wurde. Einen daraus abgeleitetes allgemeines Gebot stets nur die Wortmarken benutzen zu dürfen gibt es nicht. Dies ist vielmehr Frage des Einzelfalles.

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