Der EuG hebt die Entscheidung des EUIPO auf, mit der die Rechte der Inhaberin der Unionsmarke SPINNING für verfallen erklärt wurden.
Zugunsten der US Gesellschaft Mad Dogg Athletics wurde im Jahr 2000 die Europäische Wortmarke „Spinning“ in den Klassen 9, 28 und 41 eingetragen. Im Jahre 2012 beantragte eine Konkurrentin die Löschung der Marke wegen Verfalls, da die Marke zu einer gebräuchlichen Bezeichnung für die betreffenden Waren und Dienstleistungen geworden sei. Das europäische Amt für Geistiges Eigentum (EUIPO) ist in seiner Entscheidung vom 21.07.2016 dieser Ansicht gefolgt. Es erklärte die Marke „Spinning“ für Fitnessgeräte (Kl. 28) und Dienstleitungen des Fitnesstrainings (Kl. 41) für nichtig, weil sich der Begriff „Spinning“ in der Tschechischen Republik, wo die Antragstellerin ihren Sitz hat, zur gebräuchlichen Bezeichnung für Fitnesstraining auf stehenden Rennrädern (sog. Indoor Cycling) geworden sei. „Spinning“ werde vom Endverbraucher in der Tschechischen Republik als gebräuchliche Bezeichnung für Sportgeräte und Dienstleistungen des Fitnesstrainings verstanden. Dagegen richtete sich die Klage vor dem Gericht der Europäischen Union (EuG).
Das EuG hob die Entscheidung der Beschwerdekammer des EUIPO im Ergebnis auf. Zwar urteilte das EuG, dass es zulässig war, die Entscheidung auf Beweise aus nur einem EU-Staat zu gründen. Die Antragstellerin hatte nämlich Beweise vorgelegt, die sich ausschließlich auf die Tschechische Republik bezogen. Dies war nach Auffassung des EuG nicht zu beanstanden, den aufgrund des Grundsatzes der Einheitlichkeit des Europäischen Markenrechts ist es rechtmäßig eine Marke für die gesamte Europäische Union für verfallen zu erklären, wenn nachgewiesen wird, dass sie (nur) in einem begrenzten Teil der Union ihre Kennzeichnungskraft verloren hat, weil sie zu einer gebräuchlichen Bezeichnung geworden ist.
Das Gericht hat aber dennoch die Entscheidung des EUIPO aufgehoben, da sich die Beschwerdekammer in ihrer Entscheidung nicht ausreichend mit dem Kreis der Verbraucher befasst hatte. Das Amt hatte in seiner Entscheidung lediglich den Endkonsumenten berücksichtigt. Die Markeninhaber konnte vor Gericht in der mündlichen Verhandlung machweisen, dass der Verkehrskreis bei Fitnessgeräten, insbesondere von Indoor Cycles, fast ausschließlich aus professionellen Kunden besteht. Denn der weitaus überwiegende Teil der Kunden der Markeninhaberin bezieht die mit der Marke „Spinning“ versehenen Indoor Cycles als professionelle Betreiber von Fitnessstudios, Sportstätten und Reha-Einrichtungen, wo an diesen Geräten die entsprechenden Dienstleistungen angeboten werden. Erst durch das Angebot der professionellen Kunden werden also dem Endverbraucher die Waren und Dienstleistungen zur Verfügung gestellt. Zur Wahrnehmung der angefochtenen Marke „Spinning“ durch professionellen Kunden enthielt die Entscheidung des EUIPO keine Ausführungen. Insoweit war es nach Auffassung des EuG nicht zulässig die Entscheidung über den Verfall der Marke ausschließlich auf den Verkehrskreis des Endverbrauchers zu stützen.
Fazit:
Die Entscheidung ist zu begrüßen, insbesondere deshalb, weil es für Markeninhaber zwei konkrete Erkenntnisse enthält. Das Gericht der Europäischen Union wendet konsequent den Grundsatz der Einheitlichkeit der Europäischen Marke an. So wie die ernsthafte Benutzung in nur einem Mitgliedstaat der Europäischen Union eine rechtserhaltende Benutzung darstellen kann, so kann im Gegenzug auch die Entwicklung einer Marke hin zu einer gebräuchliche Bezeichnung für die eingetragenen Waren und Dienstleistungen in nur einem Mitgliedstaat zum Verfall führen. Die zweite Erkenntnis aus dem Urteil ist, dass es entscheidend ist, ob der zugrunde gelegte Verkehrskreis auch tatsächlich der Abnehmer der Waren und Dienstleistungen ist.