Gewinnspielteilnahme durch Warenkauf (k)ein Glücksspiel?

Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim hat aufgrund mündlicher Verhandlung vom 9. April 2013 in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil entschieden, dass ein Gewinnspiel, an dem der Kunde nur durch den Kauf eines Möbelstücks in einem Möbelhaus teilnehmen konnte, kein erlaubnispflichtiges Glücksspiel im Sinne des Glücksspielstaatsvertrags darstellt. Aufgrund der nach wie vor streitigen Fragestellung hat er die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

Grundlage der Entscheidung ist eine Werbeaktion eines Möbelhauses, das ein Gewinnspiel veranstaltete, an dem nur der Kunde teilnehmen konnte, der im Aktionszeitraum Waren zum Preis von mindestens 100,00 € eingekauft hatte. Dieser sollte den Kaufpreis von dem Möbelhaus dann erstattet bekommen, wenn an einem festgelegten Stichtag ca. 3 Wochen nach dem Teilnahmeschluss zwischen 12 und 13 Uhr am Flughafen Stuttgart mindestens 3 Millimeter Regen pro Quadratmeter amtlich festgestellt werde. Eine Erhöhung der Preise kurz vor oder während des hatte Aktionszeitraums konnte nicht festgestellt werden.

Das für die Einhaltung der Regeln des Glücksspielstaatsvertrages zuständige Regierungspräsidium wertete die Werbeaktion als unerlaubtes Glücksspiel, da die Teilnahme und damit die Gewinnchance nur durch einen Einsatz in Form des Kaufpreises erworben werden konnte und die Entscheidung über den Gewinn ausschließlich vom Zufall abhänge, so dass ein Wetten gegen Entgelt auf den ungewissen Eintritt eines Ereignisses und damit ein Glücksspiel vorliege.

Im Rahmen des folgenden Klageverfahrens wurde diese Rechtsansicht noch durch das erstinstanzliche Verwaltungsgericht Mannheim bestätigt. Allerdings hob der Verwaltungsgerichtshof Mannheim in zweiter Instanz die Entscheidung auf und stellte fest, dass seiner Ansicht nach weder der Anwendungsbereich des Glücksspielstaatsvertrages mangels Glückspiels eröffnet sei noch die Voraussetzungen für ein Glücksspiel vorliegen würden. Der Senat führte aus, dass der Glücksspielstaatsvertrag voraussetze, dass im Rahmen eines Spiels eine Gewinnchance erworben werde, was dann nicht der Fall sei, wenn die Teilnahme an den Abschluss eines Kaufvertrages gekoppelt werde. Im Übrigen sei keine Preiserhöhung im Aktionszeitraum festzustellen, so dass die versteckte Einpreisung der Gewinnchance in den Warenwert nicht vorliege und damit der Kaufpreis gerade keinen Einsatz des Glücksspiels darstelle, da der Kunde lediglich ein Entgelt für die Möbel und nicht unmittelbar für eine Gewinnchance bezahle.
Aufgrund der bisherigen Streitigkeiten und der unsicheren Rechtslage bei vergleichbaren Aktionen, bei denen der Kunde an einem Gewinnspiel nur durch den Produkterwerb teilnehmen kann, hat der Verwaltungsgerichtshof Mannheim die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

Fazit:

Die Entscheidung des Berufungsgerichts sowie die Zulassung der Revision ist zu begrüßen. So bleibt zu hoffen, dass die seit der Entscheidung eines Europäischen Gerichtshofs „Millionenchance“ wettbewerbsrechtlich grundsätzliche erlaubt Veranstaltung von Gewinnspielen, bei denen eine Abhängigkeit zwischen der Teilnahme und dem Produkterwerb (so genannte Kopplung) besteht, h zulässig ist. Seit dieser Zeit wird nunmehr darüber gestritten, ob und wenn ja wann ein verdeckter Einsatz durch die Zahlung eines Kaufpreises bei einer Abhängigkeit der Teilnahme an einem Gewinnspiel von dem Produktkauf oder der Zahlung eines Eintrittsgeldes eine verbotenes Glücksspiel vorliegt.

Die Problematik liegt in der Definition des Glücksspiels. Nach der Rechtsprechung liegt ein Glücksspiel vor, wenn die Entscheidung über Gewinn und Verlust nicht wesentlich von den Fähigkeiten, Kenntnissen und der Aufmerksamkeit des durchschnittlichen Spielers abhängt, also überwiegend vom Zufall und ein nicht unerheblicher Einsatz in der Hoffnung auf den Gewinn geleistet wird, wobei hier Teilnahmegebühren von bis zu 15 Euro in unterschiedlichen Urteilen als unerheblich bewertet wurden. Da bei strenger Auslegung die auch in Deutschland inzwischen grundsätzlich erlaubte Kopplung zwischen Produktkauf und Teilnahme an einem Gewinnspiel diese Voraussetzungen erfüllt, sind die Klarstellungen des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim zu begrüßen. Es bleibt gleichwohl abzuwarten, ob im Falle einer eingelegten Revision diese Rechtsansicht auch durch das Bundesverwaltungsgericht geteilt wird. Bis zu diesem Zeitpunkt sollte bei der Veranstaltung von Gewinnspielen, die an den Produktkauf gekoppelt sind, unbedingt beachtet werden, dass kurz vor und innerhalb des Aktionszeitraums keine Preiserhöhung für die zu erwerbenden Produkte vorgenommen werden sollen. Gleichwohl raten wir in Anbetracht der vielen Fallstricke im Zusammenhang mit der Durchführung solcher Gewinnspiele um die Einholung eines sachkundigen Rechtsrats im Einzelfall.

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