BGH: Anbieterkennzeichnung bei Printanzeige auch, wenn Ware ausschließlich online bestellbar

Der BGH hat mit Urteil vom 14.09.2017 entschieden, dass in einer Printanzeige für ausschließlich online bestellbare Ware auch die Anbieterinformationen abdruckt werden müssen.

Die Beklagte bewarb als Betreiberin der Verkaufsplattform MeinPaket.de, auf welcher gewerbliche Verkäufer Waren anbieten, in einer Printanzeige  für unterschiedliche Produkte verschiedener Verkäufer auf ihrer Plattform unter Angaben von Preisen. Hierbei nannte sie jedoch nicht die Namen und Adressen der Verkäufer.

Die Klägerin sah darin einen Verstoß gegen die wettbewerbsrechtlichen Pflichten zur Anbieterkennzeichnung.

Der BGH folgte der Ansicht der Klägerin und entschied aufgrund  des Gesetzeszwecks, dass die Werbende bereits in der Anzeige selbst über die Verkäufer hätte informieren müsse. Eine Erläuterung auf der Webseite reiche nicht aus, da die Informationspflicht den Verbrauchern die Kontaktaufnahme mit dem anbietenden Unternehmen ermöglichen solle. Sie sei auch wesentlich, weil der Verbraucher dadurch in die Lage versetzt werde, den Ruf des Unternehmers im Hinblick auf Qualität und Zuverlässigkeit der von ihm angebotenen Waren oder Dienstleistungen, aber auch dessen wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, Bonität und Haftung einzuschätzen.  Ohne die Impressumsangaben in der beanstandeten Werbeanzeige könnte ein Verbraucher das Internetportal der Beklagten aufsuchen, obwohl er bei Kenntnis von der Identität des anbietenden Unternehmers möglicherweise aufgrund negativer Erfahrungen oder Bewertungen davon abgesehen hätte.

Unerheblich sei in diesem Zusammenhang, ob der Kunde die beworbenen Produkte ausschließlich über das Internetportal der Beklagten erwerben kann.

Auch der Umstand, dass ein Verbraucher am Computer eine Ware in Ruhe und unbeobachtet von Verkaufspersonal bestellen könne, ändere nichts daran, dass ihm die wesentlichen Informationen über Anschrift und Identität der Anbieter der beworbenen Produkte fehlen, bevor er die Internetseite der Beklagten aufsucht.

Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass möglicherweise eine Print-Annonce räumlich beschränkt sei und nur wenig Platz biete. Denn die Beklagte habe eine ganzseitige Annonce gewählt. Bei der Auswahl einer solchen Größe sei nicht ersichtlich, dass sie nicht ausreichend Platz für die entsprechenden Pflichtinformationen aufweise.

Fazit:

Die Entscheidung des BGH hat eine hohe Praxisrelevanz für den Printanzeigen- und Printwerbebereich durch Flyer oder Kataloge, da  im Falle der konkreten Vorstellungen der Produkte mit Detailangaben und Preisen stets sie Impressumsverpflichtung ausgelöst wird sowie auch die sonstigen Informationspflichten bei der Aufforderung zum Kauf eingreifen. Der Einwand der mangelnden Bestellmöglichkeit außerhalb des Online-Shops oder des Platzangebotes sind nun abgeschnitten. Eine Verhinderung der Impressumsverpflichtung ist daher nur noch unter dem Weglassen der Preise in der Printwerbung möglich.

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