KG Berlin: Hashtag „#sponsoredby“ und „#ad“ nicht ausreichend für gesponserten Instagram-Beitrag

Das KG Berlin hat mit Beschluss vom 11.10.2017 entschieden, dass die Kennzeichnung von gesponserten Instagram-Postings mit den Hashtags „#sponsoredby“ und „*#ad“ nicht ausreichend ist.

Die Beklagte betrieb ein Instagram-Profil und postete dort regelmäßig Beiträge zu Produkten von Markenlabels. In mindestens 15 Fällen setzte sie dabei sprechende Links unmittelbar auf die Internetauftritte der entsprechenden Unternehmen. In zwei Fällen kennzeichnete sie die Beiträge mit den Hashtags „#sponsoredby“ und *#ad“, in den anderen Fällen unterließ sie jeden weiteren Hinweis.

Die Klägerin, ein Verband zum Schutz des lauteren Wettbewerbs, sah hierin eine wettbewerbswidrige Schleichwerbung.

Das KG Berlin schloss sich dieser Ansicht an und untersagte der Beklagten diese Form der Werbung. Als Begründung erklärt der Senat, dass eine geschäftliche Handlung eindeutig als solche kenntlich zu machen sei. Wie der Hinweis vorzunehmen sei hänge von den Umständen des Einzelfalls und des verwendeten Kommunikationsmittels ab. Allerdings müsse der Werbecharakter auf den ersten Blick hervortreten, so dass aus Sicht eines durchschnittlichen Verbrauchers kein Zweifel am Vorliegen eines kommerziellen Zwecks bestehe. Dies sei im vorliegenden Fall nicht gegeben, da bis auf zwei Fällen  überhaupt keine Kennzeichnung erfolgt sei. Auch bei den beiden Hashtags „#sponsoredby“ und „*#ad“ werde nicht ersichtlich, dass es sich um finanzierte Beiträge handle.

Fazit:

Die Entscheidung entspricht  der strengen Bewertungen zur Trennung zwischen Werbung und redaktionellen Beiträgen, wonach die Werbung als solche klar und eindeutig erkennbar und vom übrigen Inhalt der Angebote eindeutig getrennt sein. Es ist die zweite Entscheidung eines Obergerichtes nach dem hier besprochenen Urteil des OLG Celle, auf welche der Senat ausdrücklich verweist, das ebenfalls den Hinweis „#ad“ für nicht ausreichend erachtete. Daher sollte diese Kennzeichnung bis auf Weiteres und einer höchstrichterlichen Klärung dringend unterlassen werden.

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