Der BGH hat mit Urteil vom 14.09.2017 entschieden, dass in einer Printanzeige für ausschließlich online bestellbare Ware auch die Anbieterinformationen abdruckt werden müssen.
Der BGH hat mit Urteil vom 14.09.2017 entschieden, dass in einer Printanzeige für ausschließlich online bestellbare Ware auch die Anbieterinformationen abdruckt werden müssen.