DSK zu EuGH Urteil zur Haftung für Datenschutzverstöße von Facebook

Die DSK (Datenschutzkonferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder) begrüßt das Urteil des EuGH vom 5. Juni 2018 und fühlt sich in ihrer Rechtsauffassung bestätigt. Die Kernaussagen in der Stellungnahme vom 6. Juni 2018 sind:

  1. Es gibt eine gemeinsame Verantwortung von Facebook und Seitenbetreiber wie der EuGH fest gestellt hat.
  2. Wer eine Fanpage betreibt, muss die datenschutzrechtlichen Informationen zur Verfügung stellen.
  3. Ein Tracking soll grundsätzlich nur mit Einwilligung möglich sein.

Die DSK hat überraschend schnell auf das Urteil des EuGH vom 5. Juni 2018 https://ip-blogger.de/blog/datenschutzrecht/eugh-urteil-vom-05-06-2018-abmahnrisiko-bei-nutzung-von-social-media-portalen-einbindungen-von-social-plugins-und-trackingmassnahmen-im-online-marketing-steigt.htmlreagiert. In der Stellungnahme vom Folgetag führt die DSK aus, dass das Urteil des EuGH zur gemeinsamen Verantwortung von Facebook und den Betreibern einer Fanpage hat unmittelbare Auswirkungen auf die Seitenbetreiber habe. Diese könnten nicht mehr allein auf die datenschutzrechtliche Verantwortung von Facebook verweisen, sondern seien selbst mitverantwortlich für die Einhaltung des Datenschutzes gegenüber den Nutzenden ihrer Fanpage. Es gebe eine gemeinsame Verantwortung von Facebook und Seitenbetreiber wie der EuGH fest gestellt habe. Wer eine Fanpage betreibe, müsse die datenschutzrechtlichen Informationen zur Verfügung stellen. https://diercks-digital-recht.de/wp-content/uploads/2018/06/Entschlie%C3%9Fung-DSK-Fanpages-EuGH-Urteil-05_06_2018.pdf

Fazit:

Die gemeinsame Verantwortlichkeit bedeutet, dass die Verpflichtung zu datenschutzkonformem Verhalten sowohl Facebook als auch den Fanpage-Betreiber trifft. Dies beginnt bei der Informationsverpflichtung und endet bei der Haftung. Das heißt, dass beide Verantwortlichen ihren Informationspflichten nachkommen müssen.

Soweit Facebook den Betreibern der Seiten den Abschluss von Vereinbarungen über die gemeinsame Verantwortlichkeit anbietet, könnte damit das Problem in den Griff bekommen werden. In diesen Verträgen nach Art. 26 DSGVO https://dejure.org/gesetze/DSGVO/26.htmlmuss geregelt werden, wer für die Datenschutzinformationen und für die Beantwortung von Auskunfts- und Löschungsersuchen zuständig ist. Dieser Inhalt muss dann den Nutzern kommuniziert werden.

Bis dahin sollte ein Link auf die eigene Datenschutzerklärung auf der eigenen Webseite gesetzt werden, in der sich dann eine Passage zu der Datenverarbeitung auf der Facebook-Page findet. Mehr geht momentan meiner Ansicht nach nicht. Eine wirklich vernünftige Aufklärung oder gar eine wirksame Einwilligung wie die DSK fordert ist kaum möglich, da die Informationen von Facebook hier immer noch nicht eindeutig und transparent sind.

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