Das Amtsgericht München hat mit Urteil vom 18.03.2022 festgestellt, dass der Hinweis an den Briefkästen „bitte keine Werbung einwerfen“ auch für auf- oder an der Briefkastenanlage sowie vor dem Hauseingang hinterlegte Werbung gilt.
„AG München: „Hinweis keine Werbung“ gilt auch für vor der Tür abgelegte Werbeflyer“ weiterlesen