AG München: „Hinweis keine Werbung“ gilt auch für vor der Tür abgelegte Werbeflyer

Das Amtsgericht München hat mit Urteil vom 18.03.2022 festgestellt, dass der Hinweis an den Briefkästen „bitte keine Werbung einwerfen“ auch für auf- oder an der Briefkastenanlage sowie vor dem Hauseingang hinterlegte Werbung gilt.

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