Das OLG Bamberg hat mit Beschluss vom 13.04.2024 entscheiden, dass bei Fitnessverträgen mit einer bestimmten Laufzeit über 12 bzw. 23 Monate eine Gesamtsumme aller in der Mindestlaufzeit anfallenden Kosten gebildet werden muss und es nicht ausreicht, den einzelnen Monatspreis anzugeben.